Viele Projektbeteiligte, eine Versicherung – Die BauRisk-Versicherung für das Baufeld am Alten Markt in Potsdam
Der zu den Risiken passende Versicherungsschutz kann über die wirtschaftliche Existenz entscheiden. Unser Tochterunternehmen Funk-BBT GmbH berät kompetent und unabhängig Unternehmen aus der Immobilienwirtschaft. Das Risiko- und Versicherungsmanagement bei Großbauvorhaben ist dabei eine Spezialkompetenz der Funk-BBT.
Eine Baustelle – kaum zählbare Schnittstellen
Am Alten Markt in der Potsdamer Mitte realisieren mehrere Bauherren ein Bauvorhaben. Leistungen werden sowohl gemeinschaftlich als auch individuell in der Verantwortung des einzelnen Bauherrn beauftragt. Dieses Nebeneinander von Einzel- und Gemeininteressen als auch die besonderen Schnittstellen stellen besondere Anforderungen an das Versicherungskonzept.
Kein Bauvorhaben ohne Überraschungen
Auch bei optimaler Vorbereitung und intensiver Überwachung können Überraschungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auf den ersten Blick noch kleine Schäden können schnell größere Dimensionen annehmen. Gleichzeitig gilt es, ein unübersichtliches Nebeneinander von Einzellösungen beim Versicherungsschutz zu vermeiden.
Die ursprünglich nach US-amerikanischen Standards entwickelte Multi-Risk-Projektversicherung ist längst ein Standard bei komplexen oder großen Bauvorhaben. Beim Risiko- und Versicherungsmanagement blickt man hier zunächst auf das Projekt. Alle Projektbeteiligten sind in der Multi-Risk-Projektversicherung versichert und benötigen keinen eigenen Versicherungsschutz.
Gerade bei komplexen Bauvorhaben ist das vorteilhaft, da es für den einzelnen beauftragten Bauunternehmer oder freiberuflich Tätigen schnell schwierig wird, seinen eigenen Versicherungsschutz an das Bauvorhaben und die Vorgaben des Auftraggebers anzupassen. Die Bündelung der Nachfrage aller am Bauprojekt beteiligten schafft regelmäßig wirtschaftliche Vorteile.
So auch beim Projekt der Potsdamer Mitte. Wir freuen uns, einen überzeugenden Absicherungsansatz für die Bauherren erstellt zu haben, zu dem im April die Zustimmung erteilt wurde.
Die E-Scooter kommen! Versicherungspflicht seit dem 15. Juni 2019!
Seit dem 15. Juni 2019 bietet Funk eine vollwertige Online-Lösung zur Versicherung von E-Scootern!
In einigen Metropolen der Erde gehören E-Scooter schon längst zum Stadtbild. Sie gelten für viele Menschen als die flexible und umweltfreundliche Lösung für die letzte Meile und erfreuen sich entsprechender Beliebtheit, und es tummeln sich diverse Hersteller und Sharing-Anbieter auf einem umkämpften Markt.
Fakt ist: Was einst als Kinderspielzeug begann, mauserte sich in den letzten Jahren zu DEM Trend im Bereich Mikromobilität.
In vielen Ländern ging die Integration des E-Scooters in den Straßenverkehr relativ einfach und schnell vonstatten. Deutschland bildet hier das Schlusslicht: Erst am 22. Mai 2019 verabschiedete das Bundeskabinett die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, die mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 15. Juni 2019 wirksam wurde.
Das besagt die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Kürze:
Wer darf E-Scooter fahren?
Alle ab 14 Jahre.
Wo darf ein E-Scooter gefahren werden?
Auf Radwegen, Radstreifen oder - falls diese nicht vorhanden sind - auf der Straße.
Wofür gilt die Verordnung?
Für alle Fahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen:
- Lenk- oder Haltestange
- Mindestens sechs bis maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
- Erfüllung unterschiedlicher Mindestanforderungen, die durch das Kraftfahrzeugbundesamt überwacht werden. Das bedeutet: Ein Elektrokleinstfahrzeug muss verkehrssicher sein, bremsen können, steuerbar sein und eine Beleuchtungsanlage haben. Es muss eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis (EBE) vorliegen.
E-Scooter sind zulassungsfrei, aber versicherungspflichtig!
Zum Betrieb eines E-Scooters ist zwingend ein Versicherungsnachweis erforderlich. Dieser wird in Form einer klebbaren Versicherungsplakette erbracht, die speziell zur Anbringung an Elektrokleinstfahrzeugen konzipiert ist.
Funk bietet - in Kooperation mit der Bayerischen - einen Online-Abschlussrechner an, über den Haftpflichtversicherung und Fahrzeugteileversicherung (Teilkasko) beantragt werden können.
Die Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 100 Mio. € bietet die Bayerische für sehr schlanke 27,50 € p. a. an.
Nach Abschluss der Versicherung bekommt der Versicherungsnehmer innerhalb von ein bis zwei Tagen seine Versicherungsplakette per Post zugesandt. Diese muss er an seinem E-Scooter anbringen, anschließend kann er direkt losfahren.
Wir haben den Rechner auf unserer Website integriert. Sie finden ihn hier:
>>> E-Scooter Versicherung <<<
Dort bei »Fahrzeug« einfach »E-Scooter« angeben, Versicherungsschutz wählen, Personendaten eingeben und abschließen.
Leiten Sie den Link gern auch an Ihre Mitarbeiter weiter. Viel Spaß und allseits gute Fahrt wünscht Funk-BBT.
BauRisk-Rahmenvertrag zukünftig bei Funk-BBT
Beim Thema Bauen empfiehlt es sich inzwischen, nicht nur für Großbauprojekte eine kombinierte Bauwesenversicherung (BauRisk) abzuschließen.
Die Kombination aus Bauleistungs- und diversen benötigten Haftpflicht-Versicherungen aller Beteiligten am Bau kann insbesondere für Planer und Architekten vom Vorteil sein. Beauftragte Baufirmen und Gutachter profitieren ebenso vom einheitlichen Versicherungsschutz, bei dem der Auftraggeber im Fahrersitz bleibt. Besonders attraktiv ist es, die finanziellen Folgen einer verspäteten Fertigstellung nun mitversichern zu können.
Im Schadenfall können verschiedene gegenläufige Interessen sehr komplexer Sachverhalte zu Überschneidungen in der Haftung führen. Durch die BauRisk wird diese Problemstellung auf ein Minimum reduziert. Der Versicherungsschutz besteht nur aus einem Vertrag bei einem Versicherer.
Weitere Vorteile sind einheitliche Absicherungsstrategien und die transparente Darstellung in Bezug auf den Deckungsumfang. Somit werden Deckungslücken im Schadenfall vermieden.
Für Unternehmen mit Bauvorhaben bis zu 25 Millionen Euro Baukosten besteht nun die Möglichkeit zum Abschluss eines BauRisk-Rahmenvertrages. Dabei gelten die gewünschten Bauvorhaben unter wenigen bestimmten Bedingungen zu gleichen Konditionen versichert.
Bei Interesse beraten wir Sie gern und suchen für Ihr Bauvorhaben die passende Versicherungslösung.
Unfallversicherung: Progression
Alle fünf Sekunden verunglückt ein Mensch durch einen Unfall. Ein schwerer Unfall hat nicht nur gesundheitliche, sondern auch finanzielle Folgen.
Es liegt ein bedingungsgemäßer Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Um eine Entschädigungsleistung aus dem Versicherungsvertrag abrufen zu können, muss eine dauerhafte Beeinträchtigung (Invalidität) verbleiben, die innerhalb einer definierten Frist eingetreten und durch Vorlage eines ärztlichen Attestes beim Versicherer geltend gemacht wurde.
Sicherlich sind die Folgen eines Zeigefingerverlustes nicht so schwerwiegend wie die Amputation eines Beines. Häusliche Umbaumaßnahmen oder teure Anschaffungen, beispielsweise eines Neuwagens, müssten vorgenommen werden. Um den differenzierten finanziellen Aufwand in einem Vertrag gerecht zu werden, empfiehlt Funk eine Unfallversicherung mit Progressionsstaffel. Die Progression steigert die Versicherungssumme in einem zuvor festgelegten Rahmen. Die versicherte Person wird je nach Höhe des Invaliditätsgrades finanziell bessergestellt.
So wird beispielsweise beim Verlust des Zeigefingers (10 % Invalidität) und einer vereinbarten Versicherungssumme von 100.000 € eine Leistung von 10.000 € fällig. Ist eine Progression von 225 % vereinbart, wird beim Verlust des Beines (70 % Invalidität) die Versicherungssumme auf 165 % erhöht. Die Leistung beträgt nun 165.000 €. Eine Staffelung erfolgt ab einem Invaliditätsgrad von 25 %.
Wie Sie Ihre Mitarbeiter*Mitarbeiterinnen im Falle eines Unfalls richtig absichern, erläutern Ihnen Ihre Experten der Funk-BBT gern in einem persönlichen Gespräch.
Veranstaltungsausfall richtig versichern
Ob Jubiläumsfeier, Hafengeburtstag oder Mieterfeste – jede Veranstaltung kostet viel Geld. Wenn das Event plötzlich abgesagt oder abgebrochen werden muss, ist das nicht nur ärgerlich, sondern gefährdet auch das Budget. Mit einer Veranstaltungsausfall-Versicherung haben Organisatoren ihre Finanzen trotzdem im Griff.
Das Budget steht, die Vorbereitungen laufen und am großen Tag passiert das Unvorhersehbare – die Veranstaltung muss abgesagt, abgebrochen oder verschoben werden. Und Risiken für einen kurzfristigen Ausfall gibt es viele. Insbesondere Unwetter mit Gewitter, Dauerregen und Hochwasser macht den Veranstaltern häufig einen Strich durch die Rechnung. In letzter Zeit liest man in den Schlagzeilen zudem häufiger von Konzerten, die wegen Terrordrohungen abgesagt wurden. Auch Streiks im Flug- und Bahnverkehr, technische Defekte in den Veranstaltungsräumen sowie Krankheit oder Tod einer Hauptperson können dazu führen, dass die Veranstaltung ausfällt.
Die finanziellen Folgen können Unternehmen erheblich belasten. Bereits gebuchte Dienstleistungen müssen bezahlt werden oder es sind hohe Stornogebühren zu entrichten. Dazu zählen beispielsweise Raummieten, Verpflegungskosten sowie Löhne für das Catering- und Sicherheitspersonal.
Eine Veranstaltungsausfall-Versicherung schützt vor den finanziellen Folgen, die durch Ausfall, Abbruch oder Verschiebung infolge bestimmter Ereignisse entstehen können.
Da sich einige abzusichernde Risiken an der aktuellen Gefahrenlage orientieren, sollte die Deckung möglichst frühzeitig abgeschlossen werden. Die Experten von Funk-BBT finden den passenden Versicherer auch für Ihre Veranstaltung.
Gefahrenverteilung bei Generalübernehmer- und Generalunternehmerprojekten
Die Erstellung von Bauvorhaben durch Generalübernehmer ist beliebt. Der Auftraggeber hat nur einen Ansprechpartner und schont seine Nerven. Durch das verbreitete Festpreisverfahren wird vermeintlich sicher investiert. Hinzu kommt: Die Vergabe der Leistungen ist gegenüber einer Einzelvergabe viel schlanker. Das schätzen nicht zuletzt öffentliche Auftraggeber, die bei dem aktuellen Wohnraummangel so schnell wie möglich neue Wohnungen anbieten wollen.
Für das Risiko-und Versicherungsmanagement bei Baumaßnahmen stets relevant: Wie sehen die Regelungen zur Gefahrenverteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aus? Bei Generalübernehmerprojekten ist es eine verbreitete Sicht, dass der Auftraggeber sich bis zur Abnahme und Übergabe entspannt zurücklehnen kann. Was kümmern ihn die Sorgen des Generalübernehmers? Ein ebensolches Bild ergibt sich bei der Beauftragung von Generalunternehmern. »Schlüsselfertig« avancierte zum Begriff für risikoloses Bauen.
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein zentrales Regelwerk für die Vergabe von Bauleistungen. Die Regelungen von Teil B der VOB stellen faktisch Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Entsprechend hoch ist die Verbreitung. Bei Bauaufträgen der öffentlichen Hand ist die Anwendung der VOB sogar verpflichtend. Zeit also für einen genauen Blick.
Die »Verteilung der Gefahr« wird in § 7 VOB geregelt. Nach dem ersten Absatz dieser Norm behält der Auftragnehmer (GU/GÜ) seinen Vergütungsanspruch bei einer Beschädigung oder Zerstörung seiner Leistung durch höhere Gewalt […] oder sonstige unabwendbare Ereignisse, auch wenn die Leistung noch nicht durch den Auftraggeber abgenommen wurde.
Die Abnahme der Leistung stellt den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs dar. Bei GÜ/GU-Projekten ist das die Gesamtabnahme des komplett fertig gestellten Hauses vor Übergabe.
Wenn also Risiken beim Auftraggeber verbleiben, stellt sich die Frage, wie man dieses Risiko versichern kann. Zunächst ist hier an eine Bauleistungs-Versicherung zu denken. Insbesondere größere Immobiliengesellschaften mit regelmäßigen Bauaktivitäten haben oft Bauleistungs-Rahmenverträge, deren Versicherungsschutz sich auf alle Baumaßnahmen erstreckt, die der Versicherung angemeldet werden bzw. deren Bausumme zur Prämienberechnung berücksichtigt wurde. Ebenso kann eine Bauleistungs-Versicherung auch nur für ein einzelnes Bauprojekt abgeschlossen werden. Ein Problem dabei: Besorgt sich der Auftraggeber selbst Versicherungsschutz, muss dafür auch Prämie bezahlt werden. Bei GÜ/GU-Projekten kümmern sich Auftraggeber jedoch meist nicht um eine Bauleistungs-Versicherung. Was interessieren einen als Auftraggeber die Risiken des GÜ/GU? Dieser wird doch vom Auftraggeber großzügig entlohnt und wird doch selbständig Risikovorsorge betreiben? Oft sehen Bauverträge für den GÜ/GU auch eine Verpflichtung vor, einen Nachweis über eine Bauleistungs-Versicherung zu erbringen. Doch damit allein ist nicht alles erledigt.
Wählen Auftraggeber diese Vorgehensweise, müssen sie darauf zu achten, dass ihre Interessen in der Bauleistungs-Versicherung mitversichert werden. Die Mitversicherung des Auftraggeberinteresses ist individuell zu vereinbaren. Hierbei ist komplette Transparenz gefragt: Welche Selbstbeteiligungen sind vereinbart, welche Entschädigungsgrenzen sind vorgesehen? Bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die Gefahr Feuer? Das bedarf in der Bauleistungs-Versicherung nämlich einer besonderen Vereinbarung. Vermeiden Sie einen Blindflug mit unangenehmen Überraschungen. Funk-BBT berät Sie gern und umfassend.
ACHTUNG! Pflichtversicherung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum nach § 34c GewO
Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sieht eine Erlaubnispflicht für die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter seit dem 1. August 2018 vor. Für »alte Hasen« gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019.
Wer ist betroffen?
Von der Erlaubnispflicht betroffen sind Wohnungseigentumsverwalter nach WEG und Verwalter von Mietwohnungen für Dritte.
Was fällt nicht unter die Erlaubnispflicht?
- Die Verwaltung von Gewerbeimmobilien und Grundstücken
- Die Verwaltung eigener Wohnungen
- Verwaltungen, bei denen es sich um keine gewerbliche Tätigkeit handelt
Welche Anforderungen gelten für die Berufs-Haftpflicht-Versicherung?
Die Mindestversicherungssumme dieser Pflichtversicherung beträgt 500.000 € pro Schadenfall und 1.000.000 € für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres. Sie darf ausschließlich für die Absicherung des Risikos als Wohnimmobilienverwalter zur Verfügung stehen. Die Versicherung muss auch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen mitversichern sowie eine unbegrenzte Nachhaftung umsetzen. Es dürfen nur marktübliche Ausschlusstatbestände umgesetzt sein, die dem Zweck der Berufs-Haftpflicht nicht zuwiderlaufen. Der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung ist erlaubt.
Wie Sie sich und Ihr Unternehmen richtig absichern, erläutern Ihnen unsere Experten der Funk-BBT gern in einem persönlichen Gespräch.
Stimmt der Versicherungsschutz bei Ihrem Bauprojekt?
Die Wohnungswirtschaft investiert derzeit kräftig. Es wird neu gebaut, saniert, modernisiert und umgebaut. Weil bei kleinen wie großen Baumaßnahmen in der Bauphase der Bauherr zum Teil das Risiko von Sachschäden trägt, ist eine umfassende Bauleistungsversicherung ratsam.
Die Rechtslage
Zwar regelt der § 644 ff. BGB, dass der Unternehmer die Gefahr unabwendbarer oder zufälliger Zerstörung oder Beschädigung der Leistung bis zu deren Abnahme trägt – sobald jedoch die Vergabe- und Vertragsordnung (VOB) vereinbart ist, wird von einer Gefahrteilung zwischen Unternehmer und Auftraggeber ausgegangen. Das heißt: Der Bauherr muss die Kosten der Wiederherstellung tragen, wenn die Leistung vor Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird.
Abgrenzungsschwierigkeiten aus dem Weg gehen
Gerade bei Gefahren mit großem Schadenpotenzial wird das Vergütungsrisiko also vorzeitig auf den Bauherrn übertragen. Da diese Regelungen im Schadenfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen können, ist für Bauherren eine Bauleistungsversicherung für sie selbst und alle am Bau beteiligten Unternehmen empfehlenswert.
Zudem nehmen gerade bei Neubauprojekten Komplexität und Schadenpotenzial deutlich zu. Deshalb müssen die verschiedenen Haftungsszenarien zwischen allen am Bau Beteiligten beachtet werden. Im Schadenfall und bei unklarer Verantwortungslage können nämlich durch die separaten Haftpflichtversicherungen der Bauunternehmen, Planer, Architekten und Ingenieure erhebliche Probleme und Verzögerungen entstehen.
Noch Fragen?
Die Experten der Funk-BBT erläutern Ihnen gern persönlich, wie Sie sich bei Ihrem Bauvorhaben richtig absichern.
Die Zukunft der Versicherungswirtschaft – Funk als Mitherausgeber von Insurance & Innovation 2018
Pressemitteilung
Hamburg, 04. April 2018 – Funk ist zum dritten Mal Mitherausgeber des Jahrbuchs »Insurance & Innovation«. Das bekannte Werk mit zahlreichen Aufsätzen zur Zukunft der Versicherungswirtschaft ist ab sofort im Handel erhältlich.
Insgesamt finden sich in Insurance & Innovation 23 Fach-Beiträge von 34 Autoren. Die Verfasser sind Experten für das Versicherungswesen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Industrie. Das Buch richtet sich in erster Linie an Führungskräfte und Entscheider in Versicherungen, die kreativ und strategisch handeln.
Themen des Buches sind beispielsweise neue, digitale Methoden des Underwritings, Online-Versicherungslösungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie neue Geschäftsmodelle, die durch Insurtechs entstehen. Die Leser erhalten außerdem Einblicke in eine Krankenversicherung 2.0 oder eine Analyse zu Chancen von Big Data in der Assekuranz.
Seitens Funk gibt es zwei Experten Beiträge: Thomas Wang, Mitglied der Geschäftsleitung bei Funk, untersucht die rapide voranschreitende digitale Transformation der chinesischen Versicherungswirtschaft. Dr. Alexander Skorna, Business Developement Manager bei Funk, stellt die Political Risk Map vor – eine interaktive, online nutzbare Weltkarte, mit der Unternehmen kostenlos ihre politischen Risiken in einzelnen Ländern analysieren können.
Dr. Anja Funk-Münchmeyer, Mitglied der Geschäftsleitung bei Funk, kommentiert: Dass die Digitalisierung im Jahr 2018 längst der beherrschende Makrotrend der Versicherungsbranche ist, bedarf keiner langen Worte mehr. Das Buch gibt Beispiele, wie die Digitalisierung in unternehmerische Geschäftsabläufe integriert wird und welche Mehrwerte hier für Kunden realisiert werden können.
»Insurance & Innovation« erscheint seit 2011 jedes Jahr. Initiatoren sind die Innovationsexperten Axel Liebetrau und Dr. Andreas Eckstein: Sie urteilen: »Dass unsere Kooperation mit Funk in die dritte Runde geht, zeigt, wie erfolgreich diese Zusammenarbeit ist. Die Mitarbeit eines großen Maklerhauses unterstreicht den Nutzen der Beiträge für die Wirtschaft.«
Dr. Andreas Eckstein, Dr. Anja Funk-Münchmeyer, Axel Liebetrau (Herausgeber): Insurance & Innvovation 2018. Ideen und Erfolgskonzepte von Experten aus der Praxis. Verlag Versicherungswirtschaft 2018. 175 Seiten, 36 Euro ISBN 978-3963290008
Über Funk
Funk ist der größte inhabergeführte Versicherungsmakler und Risk Consultant in Deutschland und gehört zu den führenden Maklerhäusern in Europa. 1879 in Berlin gegründet, beschäftigt das Unternehmen heute 1.200 Mitarbeiter an 32 Standorten in Europa. Über das eigene internationale Netzwerk »The Funk Alliance« ist Funk weltweit präsent. Als Systemhaus für Risikolösungen betreut Funk Unternehmen aller Branchen in Fragen des Versicherungs- und Risikomanagements sowie der Vorsorge. Für sie entwickelt Funk individuelle Konzepte und optimiert die Absicherung aller betrieblichen Risiken - konsequent am Bedarf orientiert. Als Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Versicherungsmakler e. V. (BDVM) erfüllt Funk strengste Qualitätskriterien. Mit seiner Beratung bietet Funk Unternehmen die Basis für ihre Sicherheit im Umgang mit dem Risiko. Das Ziel: ganzheitliches Chancen- und Risikomanagement für den Erfolg der Kunden.
Weitere Informationen zum Unternehmen unter www.funk-gruppe.com
Cyber-Risiken?! – Was kann mir schon passieren?
Tägliche Cyber-Attacken und immer dreistere Methoden bringen die Kriminalität in eine völlig neue Dimension. Vandalen des Alltags, Diebe der Nacht und Brandstifter waren in der Vergangenheit die gefürchteten Risiken. Während diese Vorfälle glücklicherweise nicht zum Alltag gehörten und regional bedingt mehr oder weniger häufig vorkamen, ist die neue Gefahr allgegenwärtig und finanziell erheblich aufwendiger.
Die Angriffe kommen von überall auf der Welt, sie finden in jedem Moment statt und richten Schaden an, der oft viel zu spät entdeckt wird. Die jüngsten Medienberichte zeigen einmal mehr, selbst scheinbar sichere Systeme einer Bundesregierung sind vor diesen Methoden nicht mehr sicher.
Die schöne digitale Welt bringt Risiken mit sich, die nicht in jeder Versicherung abgedeckt sind. Die jüngst stattgefundene BBU-Verbandskonferenz „IT-Risiken und Cyber-Bedrohungen bei Wohnungsunternehmen“ hat gezeigt, welche möglichen Risiken sich in der Wohnungswirtschaft ergeben. Die Gefahr besteht nicht ausschließlich darin, dass die Systeme nicht mehr laufen und ein Backup aufgespielt werden muss. Die Risiken und Kosten sind viel weitreichender. Gesetzliche Informationspflichten müssen gewährleistet sein, das Wiederherstellen der Daten ist aufwendig und es gilt heraus zu finden, seit wann der Schädling bereits im System ist. Sind erstmal alle Dateien im System verschlüsselt, steigt der finanzielle Schaden schnell auf über 10.000 EUR.
Wie Sie Cyber-Risiken erfassen und beurteilen sowie wie Sie sich gegen Cyber-Bedrohungen richtig versichern, erläutern Ihnen unsere Experten der Funk-BBT gern in einem persönlichen Gespräch.
Die Welt ändert sich. Der Versicherungsbedarf auch.
Die politische Welt ist im Umbruch, das Klima spielt verrückt, die Digitalisierung euphorisiert und ängstigt uns. Insbesondere Veränderungen, auf die wir kaum Einfluss haben, bereiten Sorge. Umso wichtiger ist ein zeitgemäßer Versicherungsschutz.
Der Wandel betrifft mittel- oder unmittelbar auch die Immobilienwirtschaft. Angesichts der veränderten Risiken ist es daher sinnvoll, regelmäßig den Versicherungsschutz zu prüfen.
Neue, veränderte, größere Risiken
Beispielsweise beeinflusste Starkregen unsere Region in jüngster Zeit so sehr wie nie zuvor. Das führt zu steigenden Schadenzahlen und hat auch das Interesse an der Absicherung der Elementargefahren erhöht.
Auch Cyberangriffe sind in aller Munde: Weltweit richten Hacker Schäden ungeahnten Ausmaßes an. Nicht zuletzt dies führt zu teilweise drastisch verschärften rechtlichen Bedingungen. Hier gilt es, Vorgaben einzuhalten und Risiken des Datenmissbrauchs zu minimieren. Schließlich verfügen gerade Vermieter über viele sensible Daten.
Zudem wirkt die Digitalisierung beschleunigend. So müssen Angestellte heute vielfach schneller und flexibler reagieren können, um den Bedürfnissen der Mieter weiterhin gerecht zu werden. Dies bedeutet etwa, dass eigene Hausmeisterbüros in den Inhaltsversicherungen stärker berücksichtigt werden und die Versicherungssummen beeinflussen.
Bedarfsgerechte Absicherung
Um angesichts der stetigen Veränderungen die Übersicht zu behalten, überprüft die Funk-BBT gern mit Ihnen, wie Sie Ihre Risiken auch in Zukunft bedarfsorientiert absichern können.
Vereinbaren Sie einfach einen persönlichen Beratungstermin.
Überschwemmungsrisiko: Kennen Sie Ihre ZÜRS-Zone?
Diverse Starkregenfälle haben das Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko in den Blick gerückt. Immobilienbesitzer können sich gegen diese Elementargefahren versichern – sofern die ZÜRS-Zone passt, die die regionale Hochwasserwahrscheinlichkeit bemisst. Alljährlich findet eine Neubewertung der einzelnen Regionen statt. Für Immobilienbesitzer hängt die Versicherungsprämie von der Eingruppierung ab.
Vier Gefahrenklassen im Zonierungssystem ZÜRS
In dem Regionen-Zonierungssystem ZÜRS teilen die Versicherer die Hochwasserwahrscheinlichkeit für rund 21,4 Millionen Adressen in Deutschland in vier Klassen ein. Die jährliche Überprüfung kann zur Neubewertung der Zonen führen, etwa weil neue Daten der Wasserwirtschaft wie beispielsweise detaillierte Höhenkarten vorliegen. Ebenso werden Informationen über neue, positiv wirkende Hochwasserschutzmaßnahmen aber auch neue Risiken etwa durch Flussbegradigungen berücksichtigt.
Entspannte Lage in den Zonen 1 und 2
Auch im Jahr 2017 fand sich die große Mehrheit der Adressen (über 91 %) in der niedrigsten Gefahrenklasse 1 (ein Hochwasserschaden alle 200 Jahre oder seltener). Rund sieben Prozent der Adressen befanden sich hingegen in der ZÜRS-Zone 2 (ein Hochwasserschaden in 100 Jahren). Damit sind insgesamt über 98 % der Adressen in Deutschland kaum hochwassergefährdet.
Problematisch sind die Zonen 3 und 4
Ganz anders sieht es für die ZÜRS-Zonen 3 und 4 aus: In Zone 3 ist mit mindestens einer Überflutung innerhalb von 100 Jahren und in Zone 4 sogar innerhalb von zehn Jahren zu rechnen. Daher verwehren viele Versicherer eine Absicherung in solch gefährdeten Gebieten. Allerdings wurden 2017 über 9.000 Häuser weniger in der ZÜRS-Zone 4 eingruppiert, mehr als zwei Drittel davon sogar in die Zone 1 aufgenommen.
Ob und welche Auswirkungen die starken Regenfälle des Jahres 2017 hatten, ist derzeit noch ungewiss.
Unsere Experten der Funk-BBT erläutern Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch, wie Sie sich am besten gegen Hochwasser und Überschwemmung versichern.
Damit sich die Adventszeit nicht in Rauch auflöst
Natürlich sind Kerzen in der (Vor-)Weihnachtszeit besonders stimmungsvoll. Leider steigt damit das Brandrisiko erheblich. Aber auch elektrische Kerzenimitate und Lichterketten bergen mitunter Gefahren. Unser Rat: Gut absichern!
In den vergangenen Jahren haben präventive Maßnahmen wie etwa der Einbau von Rauchwarnmeldern zugenommen. Im Ernstfall können sie Leben retten. Mit dem technischen Fortschritt werden zudem brennende Kerzen immer öfter durch elektrische Alternativen ersetzt. Beispielsweise sind LED-Beleuchtungen so stark nachgefragt wie nie zuvor. Deren Anschaffungskosten sind moderat und die Haltbarkeit der kleinen, fast echt wirkenden Kerzenimitate ist enorm.
Nur Qualitätsprodukte anschließen
Doch auch hier muss auf Qualität geachtet werden, um keinen Kurzschluss oder eine Überspannung zu verursachen. Qualitätssiegel, Fabrikate und Zulässigkeit der Hersteller sollten unbedingt genauestens geprüft werden: Einige Produkte erfüllen nicht den europäischen Standard nach EN 60598 und tragen unberechtigterweise ein CE-Zeichen. Ebenso ist das auf der Verpackung aufgedruckte GS-Zeichen (»Geprüfte Sicherheit«) womöglich nicht gerechtfertigt. Eine geringe Preisersparnis kann im schlimmsten Fall persönliche und finanzielle Verluste zur Folge haben.
Es empfiehlt sich, in der Adventszeit möglichst wenige offene Flammen zu entzünden. Vor allem dürfen diese nie unbeaufsichtigt bleiben. Aber auch die elektrischen Kerzen-Alternativen sollten bei Abwesenheit nicht unnötig eingeschaltet bleiben.
Das Versicherungsteam der Funk-BBT informiert Sie gern persönlich, wie Sie sich darüber hinaus gegen die finanziellen Folgen eines Brandschadens absichern.
Darauf stehen Autodiebe in Deutschland
Berlin ist die Hauptstadt der Autodiebe. Am häufigsten wurde in Deutschland im vergangenen Jahr der Toyota Land Cruiser entwendet. Volkswagen und Land Rover sind Spitzenreiter im Markenranking, meldet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Die kürzlich veröffentlichte Statistik des GDV stellt die Pkw-Diebstahlzahlen 2016 vor – sortiert in verschiedenen Rankings.
So wird etwa die Top-50-Liste der Lieblingsmodelle der Autodiebe (Diebstähle je 1.000 versicherte Autos) in Deutschland vom Toyota Land Cruiser angeführt: Demnach wurden hierzulande 14 von 1.000 versicherten Land Cruisers gestohlen. Die restlichen Top-Ten-Plätze des Rankings teilen sich fast ausschließlich BMW- und Audi-Modelle.
Im Diebstahl-Ranking der begehrtesten Herstellermarken (Häufigkeit je 1.000 kaskoversicherte Pkw) verzeichnet Porsche den größten Negativtrend. Durch den Anstieg der Diebstahlrate um fast 90 Prozent gegenüber 2015 landet der schwäbische Fabrikant direkt hinter dem Spitzenreiter Land Rover auf Platz zwei.
In absoluten Zahlen gemessen, ist hingegen die Marke VW die Nummer eins der Autodiebe. Trotz eines Diebstahlrückgangs um zwölf Prozent gegenüber 2015, wechselten 2016 immer noch 4.429 Volkswagen ungewollt den Besitzer.
Im Großstadt- wie im Bundesländervergleich belegt derweil Berlin Platz eins. Hier werden täglich fast zehn Autos geklaut. Mit deutlichem Abstand folgen Hamburg, Leipzig und Dresden.
Versicherung erspart Ärger
Die Funk-BBT bietet Ihnen nicht nur Diebstahlschutz und sinnvolle Erweiterungen wie GAP-Deckung oder Schutzbrief, sondern auch ein gutes Schadenmanagement.
Lassen Sie sich bis zum 30.11.2017 ein Angebot erstellen und profitieren von unserem Rahmenkonzept mit besonders attraktiven Konditionen.
Wie Sie sich vor Leitungswasserschäden schützen
Alle dreißig Sekunden kommt es in Deutschland zu einem Leitungswasserschaden meldet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Hauptursachen sind alte Rohre und Winterfrost. Doch Schäden kann vorgebeugt werden. Zudem ist eine adäquate Versicherung unverzichtbar.
Köln ist Hochburg der Leitungswasserschäden
Laut der kürzlich veröffentlichten GDV-Statistik mussten allein im Jahr 2015 die Wohngebäudeversicherer 2,3 Milliarden Euro für Leitungswasserschäden zahlen. Weitere 230 Millionen Euro haben die Hausratversicherungen übernommen. Der GDV-Auswertung zufolge kommt es in der Region Berlin weit seltener zu Schäden durch Leitungswasser als im restlichen Teil der Republik. Die Hochburg der Leitungswasserschäden ist Köln. Die wenigsten Schäden verzeichnet der Landkreis Elbe-Elster im Süden Brandenburgs.
Kälte schadet – insbesondere alten Leitungen
Neben veralteten Rohrsystemen ist oft auch der Frost im Winter Schuld an Leitungswasserschäden. Daher sollte in der kalten Jahreszeit Vorsorge getroffen werden: Außenleitungen sind abzudrehen und zu entleeren. Fenster sind – vor allem im Kellerbereich – geschlossen zu halten. Zudem sollten alle Räume beheizt werden, auch bei Leerstand. Der effizienteste Schutz ist allerdings eine regelmäßige und professionelle Wartung der Heizungsanlage.
Kommt es doch zu einem Schaden, ist dieser selten sofort sichtbar, verursacht aber gerade dadurch hohe Kosten. Denn meist verlaufen Wasserleitungen gut versteckt in der Wand und durchfeuchten diese gegebenenfalls lange vor der Schadensentdeckung.
Wir beraten Sie gern, wie Sie sich vor den finanziellen Folgen eines Leitungswasserschadens richtig schützen.
Versicherung schützt vor Fake-President-Trick
In jüngster Zeit berichten die Medien verstärkt über eine neue Betrugsmasche: Vermeintliche Unternehmenschefs verleiten Mitarbeiter zu falschen Auslandsüberweisungen. Vor einem solchen Finanzrisiko schützt eine Vertrauensschaden-Versicherung.
In jüngster Zeit berichten die Medien verstärkt über eine neue Betrugsmasche: Vermeintliche Unternehmenschefs verleiten Mitarbeiter zu falschen Auslandsüberweisungen und machen damit Kasse. Vor einem solchen Finanzrisiko schützt eine Vertrauensschaden-Versicherung.
Insiderwissen dank IT-Knowhow und Internet
Beim sogenannten Fake-President-Trick spähen Kriminelle die IT von Firmen aus und schauen sich Mitarbeiterstruktur und Kommunikationswege genau an. Informationen erhalten sie auch aus sozialen Netzwerken und/oder in den EDV-Systemen der Geschäftspartner der anvisierten Opfer. Mithilfe dieses Insiderwissens geben sich die Täter als wichtiges Organ der Unternehmen aus und veranlassen die für Bankgeschäfte zuständigen Mitarbeiter, „dringende“ Überweisungen zulasten ihrer Unternehmen vorzunehmen.
Für Versicherungen ist es Drittkriminalität
Versicherbar sind die daraus resultierenden Finanzschäden über eine Vertrauensschaden-Versicherung. Eine solche Police ist eine sinnvolle Ergänzung der bestehenden Betriebsversicherungen. Immerhin hat der Fake-President-Trick in der jüngeren Vergangenheit bereits zu Schäden in bis zu zweistelliger Millionenhöhe geführt.
Eine Vertrauensschaden-Versicherung schützt vor Schäden aus klassischen Fällen der Binnenkriminalität – also Veruntreuung, Betrug oder Diebstahl aus dem Tresor durch Betriebsangehörige oder Vertraute des Unternehmens. In definiertem Umfang ist hier aber auch die Drittkriminalität versichert, wozu der Fake-President-Betrug gehört.
Wir stehen Ihnen gern für Ihre Fragen zu diesem und allen anderen Versicherungsthemen zur Verfügung.
Regenmassen überfluten im Juni unsere Region
Überflutete Straßen, vollgelaufene Keller und Wasser in den U-Bahn-Schächten - Feuerwehren haben vielerorts den Ausnahmezustand ausgerufen. Der 29.06.2017 wird uns allen noch lange in Erinnerung bleiben.
In Tegel wurde nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes die höchste Regenmenge in Berlin mit 197 Liter gemessen. Übertroffen wurde der Wert noch von Oranienburg - dort waren es 260,6 Liter pro Quadratmeter. In Berlin liegt der durchschnittliche Jahreswert bei 580 Liter, gut ein Drittel fiel somit innerhalb von 18 Stunden!
Wie versichern Sie sich richtig gegen Unwetter? Entscheidend ist der Einschluss der Elementargefahren in der Gebäudeversicherung sowie Inhalts-Versicherung. Auf die Details kommt es dann an, wenn es um die Regulierung geht.
Überschwemmung von Grund und Boden (auf Ebene der Erdoberfläche) durch Starkregen (übergelaufene Keller etc.) und witterungsbedingter Rückstau fallen in den Bereich der Elementarschäden. Schäden durch das Regenwasser aufgrund von undichten Dachhäuten, verstopften Balkonabläufen, übergelaufenen Regenrinnen etc. gelten in Standardversicherungsbedingungen häufig nicht versichert. Die Funk Immobilien Police schließt diese Klausel ein. Wie Sie sich richtig absichern, erläutern wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch. Funk-BBT steht ihn als Ansprechpartner für Versicherung zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner bei Funk-BBT ist
Fred Trantow
+49 30 250092-763
Wohngebäudeversicherung: Neue Faktoren ab 2017
Für die Gebäudeversicherung gelten ab dem 1. Januar 2017 neue Faktoren, die sich auf die Versicherungsbeiträge auswirken. So liegen der Prämienfaktor bei 17,2 und der gleitende Neuwertfaktor bei 17,6. Wir erläutern die Bedeutung und Berechnung:
Prämienfaktor
Der Prämienfaktor wird benötigt für die Prämienberechnung von Wohn- und Geschäftsgebäuden, die nach den SGlN* 79a versichert sind. Da der Prämienfaktor letztmals zum 01. Januar 2016 erhöht wurde, ist das Jahr 2015 maßgebend für die jetzige Änderung. Die gewichtete Indexänderung liegt unter der Anpassungsschwelle von drei Prozent. Der Prämienfaktor für 2017 beträgt daher unverändert 17,2.
Gleitender Neuwertfaktor
Der gleitende Neuwertfaktor gilt für die Prämienberechnung von Wohn- und Geschäftsgebäuden, die nach den VGB** 88, SGlN 88 bzw. SGlN 93 versichert sind. Der Anpassungsfaktor gilt hingegen für die Prämienberechnung von Objekten, die nach den VGB 2000/2008/2010 bzw. SGlN 2000 versichert sind.
Durch Erhöhung/Verminderung des gleitenden Neuwertfaktors verändert sich die Prämie. Für den gleitenden Neuwertfaktor gibt es – im Gegensatz zum Prämienfaktor – keine Anpassungsschwelle.
Zur Ermittlung der Faktoren ist die Veränderung der Bau- und Tariflohnindizes von 2015 zu 2016 maßgeblich. Das statistische Bundesamt meldet diese wie folgt:
- Baupreisindex: + 2,07 Prozent
- Tariflohnindex: + 2,23 Prozent
Die Veränderung des Baupreisindexes ist dabei mit 80 Prozent, die des Tariflohnindex' mit 20 Prozent zu berücksichtigen. Der Wert wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Für 2017 ergibt sich so ein gleitender Neuwertfaktor von 17,6.
* Sonderbedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts-, und landwirtschaftlichen Gebäuden
** Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB - VGB 88) zur Wohngebäudeversicherung
Alles klar?
Bei Fragen zu Anpassungen in Ihrem Vertrag, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Top-Thema: Nachhaltige Stadtentwicklung – Teil 1
Nachhaltigkeit ist heutzutage schwer in Mode. Sie ist auch ein wichtiges Thema in der Stadtentwicklung und für die Immobilienwirtschaft. Doch wer hat den Begriff eigentlich erfunden, und was genau ist gemeint? Lesen Sie hier ein paar Fakten:
Ausgangspunkt Forstwirtschaft
Das Prinzip der Nachhaltigkeit wurde erstmals vor ca. 300 Jahren vom Oberhauptmann am kursächsischen Hof in Freiberg (Sachsen), Hans Carl von Carlowitz, formuliert. Um den Wald auch zukünftig zu erhalten, forderte er, nur soviel Holz daraus zu schlagen, wie durch planmäßiges Aufforsten, Säen und Pflanzen wieder nachwachsen konnte.
Dieser zunächst forstwirtschaftliche Begriff der Nachhaltigkeit wurde erst Ende des 20. Jahrhunderts auch in den wissenschaftlichen Sprachgebrauch übernommen. Der von der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung im Jahre 1987 veröffentlichte »Brundtland-Report« beschreibt Nachhaltigkeit als »dauerhaften Gleichgewichtszustand, der den Bedürfnissen der heutigen Generation« entsprechen soll, »ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen und ihren Lebensstil zu wählen«.
Drei Aspekte bestimmen nachhaltiges Handeln
Entgegen verbreiteter Vorstellungen betrifft Nachhaltigkeit keineswegs nur ökologische Aspekte wie den Klimawandel oder die Verknappung fossiler Energien. Vielmehr wird darunter das Berücksichtigen mehrerer Faktoren verstanden, woraus in der Gesamtheit ein nachhaltiges Handeln entsteht. Das bekannteste Modell ist das »Drei-Säulen-Modell«, auch »Nachhaltigkeitsdreieck« genannt. Es verbindet die Aspekte Ökologie, Ökonomie und Soziales miteinander, die für eine erfolgreiche, nachhaltige Entwicklung gemeinsam berücksichtigt werden müssen.
Städte im Fokus
Städte spielen eine entscheidende Rolle für die nachhaltige Entwicklung: Sie sind vielfach Entwicklungs- und Wachstumsmotor, sozialer Brennpunkt ganzer Länder und größte Energieverbraucher.
- Faktor Energieverbrauch
Derzeit werden 75 bis 80 Prozent der weltweit genutzten Energie in Städten verbraucht. Dadurch sind diese auch für ca. 85 Prozent der globalen Treibhausgase verantwortlich. Experten gehen sogar von einer Steigerung des weltweiten Energiebedarfs bis 2060 um 100 Prozent aus. Die Vorkommen fossiler Energieträger, die heutzutage noch zu einem Großteil für die Energiegewinnung verwendet werden, nehmen hingegen ab. Rohstoffanalysten sind sich einig, dass das globale Ölfördermaximum (»peak oil«) in den nächsten Jahrzehnten erreicht sein wird und nicht durch andere fossile Energieträger wie Erdgas abgefangen wird.
- Faktor Bevölkerungsdichte
Die hohe Bevölkerungsdichte und das teilweise unkontrollierte Städtewachstum bringen soziale Probleme mit sich, wie z. B. die Bildung von Armenvierteln. Schließlich wollen viele Menschen von den wirtschaftlichen Vorteilen profitieren, die Städte gegenüber ländlichen Gebieten bieten, und ziehen in die Stadt. Im Jahr 2008 lebten erstmals weltweit mehr Menschen in Städten als auf dem Land. Laut den Vereinten Nationen werden im Jahr 2030 voraussichtlich ca. zwei Drittel der Weltbevölkerung in Städten leben. Tendenz: weiter steigend.
Es zeigt sich, dass die Entwicklung der Städte einen immensen Einfluss auf die Entwicklung der Bevölkerung hat. Sie prägt deren Zukunft und übernimmt eine Schlüsselrolle in Sachen innovativer Entwicklung. Ziel einer nachhaltigen Stadtentwicklung muss es also sein, den Lebensraum und dessen Grundlagen auch im Interesse der nachfolgenden Generationen zu gestalten und für deren Erhalt zu sorgen.
Nachhaltigkeit ist staatlich gewollt
Eine nachhaltige Entwicklung ist sogar in der deutschen Verfassung verankert. In Artikel 20 a des deutschen Grundgesetzes heißt es: »Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.«
Im nächsten Newsletter erfahren Sie mehr über die politischen Rahmenbedingungen einer nachhaltigen Stadtentwicklung.
Quellen:
Aachener Stiftung Kathy Beys (2011a): Definition. Ziele und Wege. Nachhaltige Stadtentwicklung.
Aachener Stiftung Kathy Beys (2011b): Brundtland-Report: Unsere gemeinsame Zukunft, 1987. Weltpolitik. Abkommen und Bündnisse vor 1992. Nachhaltige Stadtentwicklung.
Bartol, Arne und Dr. Herkommer, Erwin (2004): Nachhaltigkeit. In: Der aktuelle Begriff vom Wissenschaftlichen Dienst des deutschen Bundestages.
Bundesministerium der Justiz (2010): Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 20a. Stand: 21.07.2010.
Department of Economic and Social Affairs (2006): World Urbanization Prospects: The 2005 Revision – Executive summary. New York.
Schindler, Jörg und Zittel, Werner (2000): Fossile Energiereserven (nur Erdöl und Erdgas) und mögliche Versorgungsengpässe aus Europäischer Perspektive (Endbericht). Ottobrunnen.
Auto da, aber Ladung geklaut – wer zahlt?
Berlin war 2015 laut dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) die Hauptstadt der Autodiebstähle. Doch auch Diebstähle von Transportgütern aus Kraftfahrzeugen sind keine Seltenheit. Hierfür ist aber eine Werkverkehrs-Versicherung nötig.
Viele KFZ-Diebstähle in Großstädten
Mehr als 3.200 kaskoversicherte Pkw wurden in Berlin im vergangenen Jahr gestohlen. Das waren knapp drei Prozent mehr als im Vorjahr (3.139). Für Berlin meldet der GdV eine Diebstahlrate von 3,5 pro 1.000 versicherten Pkw. Das ist mit deutlichem Abstand die höchste Rate aller Bundesländer. Auf Platz zwei folgt Hamburg mit einer Diebstahlrate von 1,8 – im Bundesdurchschnitt beträgt die Rate nur 0,5. Der gesamte Schadenaufwand der KFZ-Versicherer lag bei über 51 Millionen Euro. Im Schnitt zahlten sie knapp 15.800 Euro je Fall.
Teilkasko entschädigt nicht bei Baumaschinenklau
Wer zahlt jedoch für den Schaden, wenn nicht das Auto, sondern darin transportierte Güter entwendet wurden? Denn die Teilkasko-Versicherung entschädigt beispielsweise nicht, wenn handwerksübliche Baumaschinen oder weitere Inhalte entwendet wurden. Hierzu Bedarf es eines gesonderten Vertrages, der Werkverkehrs-Versicherung.
Transportgut gegen Diebstahl und Beschädigung versichern
Dabei ist nicht nur der Diebstahl, sondern auch die Beschädigung bedingungsgemäß mitversichert. Kommt es etwa durch eine Notbremsung oder einen Unfall im Straßenverkehr zu einem Schaden, wird auch dieser erstattet.
Gern beantworten wir Ihre Fragen zur Werkverkehrs-Versicherung und erstellen Ihnen auf Wunsch ein individuelles Angebot.
Ihr Ansprechpartner bei der Funk-BBT ist
Fred Trantow
+49 30 250092-763
KFZ-Versicherung wieder auf dem Prüfstand
Jährlich überprüfen die Versicherer die Regional- und Typenklassen in der Kfz-Versicherung. Sie kalkulieren ihre Tarife neu und ändern unter Umständen die Bedingungen. Wegen der teilweise erheblichen Beitragsunterschiede, lohnt sich der Versicherungsvergleich. Studien belegen Differenzen von mehr als 300 Prozent zwischen dem billigsten und dem teuersten Tarif!
Der Preis sollte allerdings nicht das alleinige Entscheidungskriterium bei der Auswahl des Versicherungstarifes sein. Auch für die KFZ-Versicherung gilt: Sie ist erst dann richtig gut, wenn sie im Schadenfall wirklich zahlt. Vermeiden Sie daher typische Deckungslücken und Irrtümer wie diese:
- Eine GAP-Deckung zahlt bei einem Totalschaden eines geleasten Fahrzeugs die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges und dem Restwert aus dem Leasingvertrag. Diese Werte sind nicht immer deckungsgleich. Die Differenz kann mehrere Tausend Euro betragen.
- Viele Versicherer behalten sich Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit vor. So können etwa Alkohol am Steuer oder auch eine überfahrene rote Ampel dazu führen, dass für den eigenen Fahrzeugschaden keine Entschädigung gezahlt wird.
Wir checken für Sie das Kleingedruckte
Die Funk-BBT zeigt Ihnen auf, welche Kfz-Tarife oder -Versicherungsmodelle mit attraktiven Konditionen erhältlich sind. Insbesondere unseren wohnungswirtschaftlichen Kunden bieten wir spezielle Tarifmodelle mit sehr umfangreichem Leistungsspektrum an, die trotzdem kostengünstig sind.
Wir erstellen Ihnen gern ein unverbindliches Angebot. Rufen Sie einfach an.
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Fred Trantow
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Immer mehr Elementarschäden durch Wetterkapriolen
Der sonnenreiche September stimmt versöhnlich: Der Sommer 2016 war doch gar nicht schlecht. Aber es gab auch Unwetter mit immensen Gebäudeschäden – und die gibt es immer öfter. Eine Versicherung gegen Elementarschäden ist dafür unerlässlich.
Das Wetter spielt verrückt
Am 24. Juni 2016 wurden in Berlin 36,4 Grad gemessen, und es gab viele weitere warme Sommertage in der Stadt. Die Bilanz des Sommers könnte kaum positiver ausfallen, wären da nicht die starken Unwetter, die landesweit wüteten. Insbesondere die Bilder vom überfluteten niederbayerischen Ort Simbach oder vom vollgelaufenen Gleimtunnel in Berlin haben sich eingeprägt. Überflutete Keller, verwüstete Gebäude, Fassadenschäden allerorten.
Eine Milliarde Euro für Unwetterschäden
Experten schätzen die Unwetterschäden diesen Jahres bereits jetzt auf über eine Milliarde Euro in Deutschland. Für Immobilienbesitzer bedeutet die Beseitigung solcher Schäden eine große finanzielle Belastung, wenn diese nicht versichert sind. Versicherungsschutz für Starkregenereignisse und andere außergewöhnliche Naturgefahren besteht in der Elementarschaden-Versicherung. Diese ist nicht automatisch in der Gebäude-Versicherung enthalten, die Erweiterung auf Elementarschäden muss besonders vereinbart werden. . In jedem Falle eine sinnvolle Erweiterung, denn sie sichert nicht nur Risiken wie Erdbeben und Schneedruck ab, sondern auch Überschwemmung und Rückstau.
Die immer stärkere Bodenversiegelung erhöht das Risiko von Schäden durch Regenwasser, denn plötzliche heftige Niederschläge mit teilweise bis zu 60 Litern Regen pro Quadratmeter können vom Boden nicht schnell genug aufgenommen werden.
Der Elementarbaustein ist in der Wohngebäudeversicherung eine sehr sinnvolle – und auch umlagefähige – Ergänzung.
Bei Immobilienkauf Versicherungsschutz beachten
Wer eine Immobilie erwerben möchte, muss viele Aspekte berücksichtigen. Dazu gehört auch der bestehende Versicherungsschutz des Wunschobjekts. Wir haben für Sie zusammengestellt, worauf Sie unbedingt achten sollten:
Als Erwerber einer Immobilie ist es für Sie wichtig, sich den bestehenden und ausreichenden Versicherungsschutz des Veräußerers nachweisen zu lassen.
Achten Sie herbei darauf, dass
- die Prämien bezahlt sind,
- die Versicherungssumme den tatsächlich vorhandenen Sachwerten entspricht oder zumindest ein ausreichender Unterversicherungsverzicht erklärt wurde,
- die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel ggf. auch Elementar versichert sind,
- keine zu hohen Selbstbehalte vereinbart wurden,
- der Versicherungsschutz nicht durch irgendeine nicht bekannte Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer (automatisch) erlischt.
Versicherungswechsel prüfen
Die Kündigung des Vorvertrages ist meist erst mit dem Eigentumswechsel, also der grundbuchamtlichen Umschreibung möglich. Es empfiehlt sich, mit dem neuen Versicherer möglichst pauschal eine Versicherung ab Beendigung des Vorvertrages zu vereinbaren, um nicht beeinflussbaren Faktoren in der Phase des eigentlich noch bestehenden Vertrages des Verkäufers entgegenzuwirken. Über die Rahmenverträge der Immobilienwirtschaft ist dies im Allgemeinen kein Problem.
Mit dem Nutzen-/Lastenwechsel sollte auch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung für den Erwerber abgeschlossen werden, da der bestehende Versicherungsschutz des Veräußerers in der Regel zu diesem Datum, aber spätestens zur grundbuchamtlichen Umschreibung erlischt.
Risikoabsicherung bei Kraft-Wärme-Kopplung
Die dezentrale Energieversorgung durch Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) spielt auch für die Wohnungswirtschaft eine immer größere Rolle. Doch für die Betreiber bergen solche KWK-Anlagen kostspielige Risiken, die es abzusichern gilt.
KWK aus immobilienwirtschaftlicher Perspektive
Für die Immobilienwirtschaft sind die neuen Möglichkeiten, den in ihren Gebäuden erzeugten Strom zu nutzen, wirtschaftlich bedeutsam. So kann der Strom entweder direkt von den Bewohnern genutzt werden oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.
Wohnungsunternehmen können die KWK-Anlagen entweder in Eigenregie errichten lassen oder durch Energiedienstleister.
KWK aus politischer Perspektive
Die Bundesregierung will bis 2020 den Anteil des in KWK-Anlagen erzeugten Stroms auf 25 % steigern. Mit einem Stromanteil aus KWK von über 60 % hat etwa Berlin dieses Ziel längst übertroffen (Quelle: Amt für Statistik 2015).
Das per 01. Januar 2016 in Kraft getretene KWK-Gesetz enthält derweil wesentliche Änderungen bezüglich der Förderung.
Versicherungen schützen vor den finanziellen Risiken
Als Betreiber einer KWK-Anlage ist es wichtig, die finanziellen Risiken abzusichern.
- Dringend erforderlich für KWK-Anlagen ist eine Maschinenversicherung.
- Eine Maschinenbetriebsunterbrechungs-Versicherung schützt zudem vor Mehrkosten aufgrund einer Unterbrechung.
- Über eine Sachdeckung können elementare Gefahren wie Feuer versichert werden, wobei zu beachten ist, ob die KWK-Anlage Bestandteil des Gebäudes ist und ob der Strom der Eigen- oder Fremdnutzung dient.
- Des Weiteren sollten Betreiber von KWK-Anlagen auch die Umweltrisiken mit einer Umwelthaftpflicht- bzw. Umweltschadenversicherung absichern.
Bauleistungsversicherung: Umbau oder reiner Abriss?
Wer ein Bauvorhaben umsetzt, schützt sich mit einer Bauleistungsversicherung vor den Kosten eventueller Schäden, die durch die Arbeiten entstehen. Nicht alle durch Abriss verursachten Schäden sind jedoch mitversichert.
Wofür Versicherungsschutz besteht
Zusätzlich zur Neubauleistung sind bei Umbau-/Sanierungsmaßnahmen auf besonderen Antrag Schäden an der bestehenden Altbausubstanz sowie an benachbarten, nicht zum Bauvorhaben gehörenden Altbauten versichert.
Im Zusammenhang mit einer Umbau-/Sanierungsmaßnahme fallen auch Abrissarbeiten, wie etwa der Abbruch einer Wand im Gebäude oder der teilweise Rückbau eines Daches, unter den Versicherungsschutz der Position "bestehende Altbausubstanz".
Das ist nicht versichert
Für aus reinen Abrissarbeiten entstandene Schäden an Nachbargebäuden besteht über eine Bauleistungsversicherung grundsätzlich kein Versicherungsschutz, da sich diese Arbeiten auf das Herrichten und Erschließen des Baugrundstückes beziehen.
Ein Beispiel: Wer etwa beim Abriss eines Gebäudes Schäden an einem darunterliegenden U-Bahntunnel oder den angrenzenden Gebäuden verursacht, kann keine Ansprüche aus der Bauleistungsversicherung geltend machen.
Der Ausschlussgrund: Hier besteht Schadensersatzanspruch gegenüber dem beauftragten Abrissunternehmen. Daher ist es wichtig, auf ausreichenden Versicherungsschutz bei diesen Abrissunternehmen zu achten.
Sprechen Sie uns an: Wir stimmen gern mit Ihnen Ihren individuellen Versicherungsbedarf ab, um die Haftungsrisiken rund um Ihre Bauvorhaben zu minimieren.
Advent, Advent, der Kranz so schnell brennt
Die Weihnachtszeit steht für Besinnlichkeit und Gemütlichkeit, mit Kerzen, geschmücktem Adventskranz und Tannenbaum. Doch das Szenario wird zum Albtraum, wenn das Wohnzimmer Feuer fängt. Und nicht immer kommt die Versicherung für die Schäden auf.
In den vergangenen fünf Jahren wurden hierzulande jährlich um die 11.000 Advents- und Weihnachtsbaumbrände registriert, so der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Für die Feuerschäden zahlten die Versicherer im Jahr 2013 rund 29 Mio. Euro.
Hausrat- und Gebäudeversicherung unabdingbar
Um sich wenigstens vor dem finanziellen Schaden zu schützen, sollten Mieter in jedem Fall eine Hausratversicherung abgeschlossen haben. Diese steht für Brandschäden an Einrichtungsgegenständen ein. Die Gebäudeversicherung kommt hingegen für Schäden am Haus auf.
Zahlungspflicht der Versicherer hat Grenzen
- Für Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers muss der Versicherer nicht aufkommen.
- Bei grober Fahrlässigkeit werden die Leistungen zwar nicht mehr komplett gestrichen, aber in angemessener Höhe gekürzt. Diese verbraucherfreundliche Regelung gilt seit 2008. Die Höhe der Kürzung bemisst sich nach der Schwere des Verschuldens. Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Mieter Kerzen auf dem Adventskranz brennen lässt, während er nach Alkoholgenuss einschläft oder das Haus zum Weihnachtsmarktbesuch verlässt.
Wir beraten Sie gern bei Fragen zu Ihrem Versicherungsschutz.
Mehr Baustellen, höhere Diebstahlschäden
Auf Baustellen wurde schon immer geklaut. Doch mit der stetig zunehmenden Bautätigkeit in Deutschland steigen auch die Baustellendiebstähle und die daraus resultierenden Folgeschäden. Wichtig ist daher eine umfängliche Diebstahlversicherung.
Beispiel BND-Baustelle
Wie der Einbruch in den Neubau des Bundesnachrichtendienstes in Berlin im März diesen Jahres belegt, lässt sich wohl keine Baustelle vollständig gegen Diebe sichern. In diesem Fall führte die Entwendung von Wasserarmaturen mit einem Stückwert von 50 Euro zur Überflutung von 2.000 Quadratmetern Bürofläche, zerstörten Parkettböden und einer teilweise eingebrochenen Decke. Der Gesamtschaden wurde auf über eine Million Euro geschätzt.
Wer muss sichern, wer haftet?
Die Aufgabe der Sicherung und Überwachung von Baustellen gilt nach aktueller rechtlicher Auffassung als nebenvertragliche Pflicht des Auftraggebers. Bis zur Abnahme baulicher Abschnitte sind in der Regel die Handwerksbetriebe für den Diebstahl voll haftbar zu machen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Handwerker verpflichtet ist, das Werk so abzuliefern, wie es beauftragt wurde. Ein Bauherr kann nach einem Diebstahl vor der Abnahme also verlangen, dass das Diebesgut erneut geliefert und montiert wird. Ungewiss bleibt allerdings, ob wirklich jeder Handwerker das Risiko entsprechend abgedeckt hat.
In der Bauumsatzversicherung von Funk ist der Diebstahl obligatorisch auch vor der Abnahme mitversichert.
Schäden durch großes Schlagloch – wer zahlt?
Eine Autofahrerin, deren Auto durch ein Schlagloch in Berlin beschädigt wurde, erhält keinen Schadenersatz durch das Land Berlin. Ihre Klage wurde abgewiesen, denn das Land Berlin ist für den Schaden nicht generell haftbar zu machen.
Haftung nur, wenn Fehler gemacht wurden
Das Land Berlin ist grundsätzlich zur Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen verpflichtet. Damit geht jedoch keine generelle Haftung einher. Eine Haftung besteht nur bei einer Verletzung der regelmäßigen Kontrollpflicht, einem schuldhaften Übersehen oder einem schuldhaften Unterlassen der Beseitigung eines Schlagloches. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichtes Berlin (Urteil vom 20.02.2015 - 9 U 188/13) hervor.
Der konkrete Fall
Im vorliegenden Sachverhalt wurde im Februar 2010 ein Fahrzeug durch ein Schlagloch (Größe: ca. 1 m²/Tiefe: 5 cm) auf einer stark befahrenen Hauptstraße beschädigt. Die Besitzerin des Autos klagte auf Schadenersatzzahlung. Das Landgericht wies die Klage ab und wurde vom Kammergericht bestätigt. Letzteres wies die Berufung mit der Begründung zurück, es sei kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Abs. 1 GG entstanden. Zwar hat das Land Berlin die Pflicht zur Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen, eine Pflichtverletzung läge aber nur bei Verletzung der regelmäßigen Kontrollpflicht vor. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da nicht festgestellt werden konnte, dass das Schlagloch bei der letzten Begehung vorhanden war und pflichtwidrig übersehen wurde.
Erdrutsch - in welchem Fall zahlt die Versicherung?
In Rahmen der Verbundenen Wohngebäude-Versicherung können Elementarschäden versichert werden, unter anderem auch Schäden durch Erdrutsch. Doch was genau ist ein Erdrutsch im Sinne der Versicherung?
Gemäß der Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegt ein versicherter Schaden immer dann vor, wenn ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen unmittelbar zum Schaden führt.
Ein Erdrutsch im Sinne der Bedingungen liegt aber auch dann vor, wenn an einem Hanggelände teilweise der Boden auf einer tieferliegenden Bodenschicht nur langsam abgleitet und hieraus Rissbildungen am versicherten Haus entstehen. Dies stellte das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss vom 03. Februar 2014 fest. Das Gericht folgt dabei der in der aktuellen Rechtsprechung geltenden Definition eines Erdrutsches, wonach ein Teil der Erdoberfläche in Bewegung übergehen muss. Bis zu welcher Bodenschicht die Erdoberfläche reicht, wird nicht näher definiert.
Schutz für die Geschäftsleitung – Teil 2: Der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
Wenn sich Unternehmen vorzeitig von einem Vorstand, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat trennen wollen, kommt es häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Organmitglieder sollten für solche Fälle einen Anstellungsvertrags-Rechtschutz haben.
Anders als Angestellte sind Organmitglieder nicht durch die klassischen Kündigungsschutzgesetze abgesichert, denn Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte gelten nicht als Arbeitnehmer. Streitigkeiten werden in diesen Fällen nicht vor Zivilgerichten ausgetragen, und eine Arbeitsrechtsschutz-Versicherung bietet keine Deckung. Die Lösung ist eine Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung.
In welchen Fällen die Versicherung einspringt
Die Versicherung gewährleistet die Wahrung der rechtlichen Interessen der versicherten Person (Vorstand oder Geschäftsführer) rund um den Anstellungsvertrag. Im Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung, zum Beispiel bei einer Vertragsaufhebung, gekürzten bzw. nicht bezahlten Bezügen oder Gewinnbeteiligungen, übernimmt sie die dadurch entstehenden Kosten.
Welche Kosten versichert sind
Versichert sind Verfahrenskosten, Rechtsanwaltskosten (angemessene Kosten auf Stundensatzbasis), Kosten des vom Versicherten beauftragten Sachverständigen, Reisekosten des Anwalts und des Versicherten, Zwangsvollstreckungskosten, Nebenkosten und vorsorgliche Rechtskosten.
Schutz für die Geschäftsleitung – Teil 1: Die D&O-Versicherung
Ein Blick in die Presse zeigt es immer wieder: Auch Unternehmensorgane und Manager können für aus ihrer Tätigkeit entstandene Vermögensschäden haftbar gemacht werden. Hier hilft eine Director’s and Officer’s Liability-Versicherung (D&O), umgangssprachlich auch Managerhaftpflichtversicherung genannt.
Die D&O-Versicherung wird vom Unternehmen für seine Leitungs- und Kontrollorgane wie etwa Vorstand, Aufsichtsrat und Geschäftsführer abgeschlossen und stellt eine Art Berufshaftpflichtversicherung dar.
Wovor die Versicherung schützt
Der Versicherer bietet Schutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen einer Pflichtverletzung bei Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen persönlich für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Wichtige Details
Als Vermögensschaden gilt dabei jeder Schaden, der weder Personen- noch Sachschaden ist und sich auch nicht aus solchen Schäden herleitet.
Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, die während der Versicherungsperiode verursacht wurden und bei denen die Anspruchserhebung noch innerhalb der Versicherungslaufzeit erfolgt (claims-made-Prinzip) - sofern bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages keine Kenntnis von der Pflichtverletzung bestand.
Neue KFZ-Typklassen – Für einige Fahrer wird es teurer
Gemäß der neuen KFZ-Typklassifizierung für 2015 des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ändert sich in der KFZ-Haftpflichtversicherung für die meisten Autofahrer nichts. Manche zahlen aber mehr.
Wer in der KFZ-Haftpflicht mehr bezahlt
Lediglich 26 Prozent der Fahrzeuge werden in eine andere Typklasse eingestuft. Für rund 14 Prozent wird es teurer. Folgende Statistik zeigt exemplarisch, welche Fahrzeugtypen betroffen sind:
Veränderungen in der Kasko-Versicherung
In der Kasko-Versicherung können zahlreiche Autofahrer mit einer günstigeren Einstufung rechnen. Für rund zehn Prozent der Fahrzeuge wird es in der Vollkasko-Versicherung und für zwölf Prozent in der Teilkasko-Versicherung teurer.
Steigende Prämien in Metropolen und Bayern
Wo in Deutschland die Kraftfahrzeugversicherungen teurer werden, geht aus der vom GDV veröffentlichten Regionalstatistik hervor. Besonders in den deutschen Metropolen sowie in Teilen Bayerns steigen die Prämien.
Geplatzter Reifen - zahlt die Vollkaskoversicherung?
Ein platzender Reifen ist nicht nur gefährlich, sondern oft auch mit Fahrzeugschäden verbunden. Muss jedoch eine Vollkaskoversicherung in diesem Fall zahlen? Die Antwort laut Ja - sofern das Ereignis als Unfall gewertet werden kann.
Als Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen gilt ein „unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“. Demgegenüber haftet die Versicherung nicht im Fall eines Betriebsschadens, der „durch den allgemeinen Gebrauch“ entstanden ist. Zwei Beispiele:
Der Unfall
Einem Autofahrer waren durch einen geplatzten Reifen Schäden an der Karosserie entstanden. Er klagte gegen die Versicherung, da diese die Regulierung des Schadens mit der Begründung ablehnte, es handle sich um einen Schaden, der durch den allgemeinen Betrieb entstanden sei. Das Landgericht Karlsruhe gab dem Fahrer recht (LG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2013; Az. 9 O 95/12). Nachweislich wurde der Schaden nicht durch natürlichen Verschleiß des Reifens, sondern durch das Einwirken eines spitzen Gegenstandes verursacht.
Der Betriebsschaden
Auch einem anderen Fahrer entstand aufgrund eines geplatzten Reifens erheblicher Schaden am Fahrzeug. Die Versicherung begründete ihre Ablehnung ebenfalls mit der Betriebsschadenregelung. Die Klage des Fahrers wies das Landgericht Münster ab. Im anschließenden Berufungsverfahren bestätigte das Oberlandesgericht Hamm die Entscheidung der Vorinstanz (Urteil vom 15. November 2013; 20 U 83/13), da der geplatzte Reifen auf eine Quetschung durch Überfahren eines Bordsteins zurückzuführen war.
Aufgepasst bei Müllfahrzeugen
Im Zuge ihres Entsorgungsauftrags dürfen Müllfahrzeuge auf jeder Straßenseite halten und in jede Richtung fahren. Andere Verkehrsteilnehmer haben auf dieses Sonderrecht Rücksicht zu nehmen, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken im März 2013.
Der Hintergrund
In deutschen Großstädten, insbesondere auch in Berlin, kommt es immer wieder zu Kollisionen mit Müllfahrzeugen, wenn diese sich während des Entsorgungsvorgangs auf der linken Fahrbahnhälfte oder in der Mitte der Straße aufhalten.
In dem Urteil vom 21. März 2013 (4 U 108/12) entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken, dass dem Fahrer eines Müllfahrzeugs kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot anzulasten ist. Fahrzeuge zur Müllabfuhr sind als solche entsprechend gekennzeichnet und dürfen gemäß § 35 VI StVO auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite und in jede Richtung fahren und halten. Die sonstigen Verkehrsteilnehmer haben hierauf Rücksicht zu nehmen.
Eine Beschränkung gilt nur für den Fall, dass die Fahrt nicht im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Entsorgungsauftrag steht. Nach Auffassung des OLG Saarbrücken dürfen die Fahrer des Müllfahrzeuges dieses Sonderrecht aber schon dann in Anspruch nehmen, wenn es zur Erleichterung ihrer Tätigkeit dient und – unter Berücksichtigung der jeweiligen Straßen- und Verkehrsverhältnisse – zweckmäßig und angemessen ist.
Immer mehr Wohnungseinbrüche: So schützen Sie sich
Die Zahl der Wohnungseinbrüche stieg im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr um 3,7 Prozent auf rund 149.500 Fälle. Insgesamt zahlten die Hausratversicherer 480 Millionen Euro an Entschädigungen. Das ist ein Anstieg um 20 Millionen Euro gegenüber dem Jahr 2012.
Innerhalb der vergangenen vier Jahre verzeichneten die Hausratversicherer sogar eine Steigerung der Wohnungseinbrüche um insgesamt 35 Prozent. Demgegenüber werden der neuesten Statistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zufolge nur 15,5 Prozent der Fälle aufgeklärt.
Der durchschnittliche Schaden liegt bei beachtlichen 3.300 Euro, da immer mehr Haushalte über hochwertige Technik wie Mobiltelefone, Computer oder Digitalkameras verfügen. Solche Elektronikartikel lassen sich relativ einfach wiederverkaufen und sind daher neben Schmuck und Bargeld für Einbrecher attraktiv.
Das ersetzt die Hausratversicherung
- Wiederbeschaffungskosten für gestohlene Gegenstände
- Reparaturkosten, z. B. für aufgebrochene Türen
Sicherheitstipps
- Schon einfache technische Mittel, wie z. B. bündige Zylinderschlösser, helfen, das Einbruchsrisiko deutlich zu reduzieren
- Türen immer abschließen – einfaches Heranziehen reicht nicht
- Schlüssel nie in Außenverstecken (z. B. unter der Fußmatte) deponieren
- Abwesenheit verbergen: Lassen Sie den Briefkasten entleeren und nutzen Sie Zeitschaltuhren zur Lichtsteuerung
- Zertifizierte Alarmanlagen bieten zusätzliche Sicherheit
Hässlicher Fogging-Effekt: Wer zahlt für die Beseitigung?
In beheizten Wohnungen bildet sich im Winter mitunter schwarzer Belag an Zimmerdecken oder Wänden. Dieser Schwarzstaub – auch magic-dust oder Fogging-Effekt genannt – ist gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2008 (AZ VIII ZR 271/07) grundsätzlich ein Mangel an der Mietsache, den der Vermieter zu vertreten hat.
Ursachen des Fogging-Effekts
Die Ursachen des Fogging-Effekts sind noch ungeklärt, denkbar sind unter anderem:
- Abscheidung schwerflüchtiger organischer Verbindungen (z. B. Weichmacher), die aus Baustoffen, Verpackungsstoffen und Einrichtungsgegenständen entweichen und sich mit Staub- und Rußpartikeln verbinden
- Absonderung schwarzstaubtauglicher Chemiebestandteile an die Luft durch elektronische Geräte oder Reinigungsmittel
- Absonderungen durch Kosmetika und Küchendunst
- Kondensation von flüchtigen organischen Stoffen an kalten Wänden
- (Auszug Wikipedia 06. Mai 2014)
Besteht Versicherungsschutz gegen Fogging?
- Im Rahmen der Gebäudeversicherung besteht nach aktuellem Stand kein Versicherungsschutz.
- In der Haftpflichtversicherung besteht für die Schäden an der Mieterhabe möglicherweise Versicherungsschutz, wenn man gegen den Ausschluss „allmähliche Einwirkungen“ argumentieren kann. Die Haftung, sprich ein Verschulden des Vermieters, muss dann im Einzelfall vom Mieter nachgewiesen werden, ansonsten werden die unberechtigten Ansprüche abgewehrt.
- Für die Schäden an der Mietsache selbst (Wände etc.) besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz. Diese muss der Vermieter selbst tragen.
Gebäudeversicherung 2014: Aktuelle Veränderungen
Steigende Neubaukosten sowie Wertzuwächse bestehender Immobilien müssen in der Gebäudeversicherung berücksichtigt werden. Hierfür ermittelt der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) jährlich neu den gleitenden Neuwertfaktor und den Anpassungsfaktor.
Zum 01.01.2014 ergeben sich folgende Veränderungen:
- Der gleitende Neuwertfaktor für Verträge, denen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) bzw. die Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung (SGlN 88/93) zugrunde liegen, beträgt 16,60 (bisher 16,20).
- Der Anpassungsfaktor für Verträge ab VGB 2000 und SGlN 2002 beträgt 16,45 (bisher 16,08).
Die Berechnungsbasis
Die Berechnung des gleitenden Neuwertfaktors bzw. des Anpassungsfaktors basiert auf den vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Indices. Der Baupreisindex für Wohngebäude fließt mit 80 Prozent und der Tariflohnindex für das Baugewerbe mit 20 Prozent in die Berechnung ein. Eine Erhöhung oder Reduzierung des Faktors findet jeweils zum 1.1. des Jahres statt und gilt für das laufende Versicherungsjahr.
Mit der jährlichen Anpassung wird sichergestellt, dass sich die Versicherungssumme und damit auch die Schadenfallleistung des Versicherers den Veränderungen der Kosten im Bauwesen anpassen.
Grundsätzlich besteht im Falle einer Beitragserhöhung immer die Möglichkeit, dieser zu widersprechen oder zu kündigen.
Baumbesitzer? Baumkontrolle nicht vergessen!
Eigentum verpflichtet. Dies gilt auch für Baumeigentümer. Sie haben eine Verkehrssicherungspflicht, der durch regelmäßige Baumkontrollen nachzukommen ist. Verursacht ein Baum einen Schaden, ist der Besitzer zu Schadensersatz verpflichtet.
Was muss kontrolliert werden?
Die Baumkontrolle im Sinne der Verkehrssicherungspflicht ist eine Sichtkontrolle. Dabei werden Bäume durch systematische Inaugenscheinnahme (ohne technische Hilfsmittel) auf verkehrsgefährdende Schäden an Wurzel, Stamm und Krone regelmäßig überprüft. Beispielsweise können Fäule, Totholz, Schiefstellung des Stammes oder mangelnde Verankerung im Boden verkehrsgefährdend sein und müssen gegebenenfalls durch eine eingehende Baumdiagnose näher untersucht werden. Im Zweifelsfall muss der Besitzer den Baum von einem Fachmann kontrollieren lassen.
Wie oft muss kontrolliert werden?
Baumkontrollen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen, sofern nicht Schäden, Krankheiten, äußere Anzeichen oder Sicherheitsanforderungen des Standortes vorliegen, die eine häufigere Kontrolle erfordern. Je nach Bedarf hat die Kontrolle abwechselnd im belaubten und im unbelaubten Zustand zu erfolgen.
Wer kontrolliert?
Baumkontrollen sind grundsätzlich von Personen durchzuführen, die über ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrung verfügen und sich entsprechend fortbilden: Sie müssen Schäden und Schadsymptome erkennen und sie nach Art, Umfang und Wechselwirkungen beurteilen können. Als Nachweis sollten Protokolle über die Baumkontrollen geführt werden.
Besteht Versicherungsschutz?
Finden die Baumkontrollen korrekt statt und es kommt trotzdem eine Person oder Sache zu Schaden, so wird die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung diese unberechtigten Ansprüche abwehren, also passiven Rechtsschutz gewähren.
Gebäudeversicherung: Premiumpolice ist vorteilhaft
Der Vermieter kennt seine Objekte, deren Schwachstellen und Schäden. Bei umfassendem Premium-Versicherungsschutz werden viele Schäden von der Gebäudeversicherung übernommen. Dies schont das Budget des Eigentümers für die technische Instandhaltung. Wer beim Versicherungsschutz spart, muss dafür womöglich mehr Geld in die Instandhaltung investieren.
Bei der Entscheidung über die Versicherung sind die Aufwendungen für die Instandhaltung und die Kosten für die Gebäudeversicherung abzuwägen. Da die Prämie für die Gebäudeversicherung laut Betriebskostenverordnung in dem dort beschriebenen Umfang umlagefähig ist und von den Mietern getragen wird, rechnet sich aus Vermietersicht oftmals ein möglichst weitreichender Versicherungsschutz.
Spezialexpertise und gezielte Beratung
Standard-Versicherungslösungen werden solch höheren Ansprüchen nicht gerecht. Daher bedarf es hier der Expertise eines auf die Immobilienwirtschaft spezialisierten Versicherungsmaklers, der den passenden Versicherungsschutz mit den Versicherungsgesellschaften aushandelt. Er weiß auch, dass durch höheren Versicherungsschutz steigende Betriebskosten die Vermieterattraktivität belasten. Daher analysiert er im Vorfeld nicht nur die individuelle Risikosituation, sondern berät die Kunden auch über aktives Risk Management und Schadenprävention. Dies belohnen Versicherungsgesellschaften oft mit Prämienreduzierungen.
Aus der beim Versicherungsmakler erfassten Schadenhistorie von Immobilienbeständen lassen sich Schwachstellen analysieren und Trends für die künftige Entwicklung ableiten. Diese Informationen können dem technischen Gebäudemanagement des Vermieters dienen, um es gar nicht erst zum Schaden kommen zu lassen. Effizientes Risk Management und Schadenprävention tragen darüber hinaus erheblich zur Mieterzufriedenheit bei.
Wir beraten Sie gern.
Wann besteht Versicherungsschutz bei Sturmschäden?
Nicht nur Hochwasser, sondern auch die typischen Sommergewitter mit Sturm und heftigem Regen machen vielen Immobilienbesitzern derzeit zu schaffen: Sturmschäden an Dächern und Anbauten oder Wasserschäden am Gebäude verursachen oft hohe Kosten. Für unmittelbare Sturm- und Folgeschäden kommt dabei die Versicherung auf. Doch sie prüft Ursache und Wirkung genau.
Rechtliche Grundlage
Gemäß der Allgemeinen Bedingungen der Verbundenen Gebäudeversicherung (§ 8 Ziff. 2 a VGB 88) gelten Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms auf die versicherte Sache (Gebäude, Zubehör, sonstige Grundstücksbestandteile) entstehen, als versichert. Darüber hinaus sind auch daraus resultierende Folgeschäden (§ 8 Ziff. 2c VGB 88) vom Versicherungsschutz erfasst.
Ursache und Wirkung
Eine unmittelbare Einwirkung des Sturms ist gegeben, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. Die Mitursächlichkeit ist grundsätzlich ausreichend. Ein möglicher Folgeschaden ist etwa die sturmbedingte Beschädigung von Dachziegeln und das anschließend eindringende Regenwasser, das zu einem Gebäudeschaden führt. Die Grenzen zu einem nicht versicherten Schadenfall sind allerdings fließend.
Kein Versicherungsschutz
So ist nach Auffassung des OLG München (Urteil vom 10.02.2010; 5 U 278/09-7) folgender Fall kein versicherter Schaden im Sinne der Versicherungsbedingungen:
Anlässlich eines Sturmes staute sich Regenwasser vor einer Terrassentür. Wegen einer unzureichenden Türabdichtung (Konstruktionsfehler) konnte das Regenwasser ins Gebäude eindringen. Der Schaden war demnach nicht unmittelbar auf den Sturm zurückzuführen, sondern auf den baulichen Mangel.
Wer haftet bei KFZ-Schäden in Waschanlagen?
Eigentlich soll das Auto blitzsauber aus der Waschanlage kommen, stattdessen hat es plötzlich Kratzer im Lack - eine böse Überraschung für jeden Autofahrer. Noch dazu, da Schuldfrage, Haftung und Nachweispflicht in einem solchen Fall nicht ganz einfach sind. Wir erläutern, worauf es ankommt und was zu tun ist.
Das ist zu tun
Vergewissern Sie sich sofort nach dem Autowaschen in einer Waschanlage, ob Ihr Fahrzeug Beschädigungen aufweist. Wenn ein Schaden aufgetreten ist, sollte schnell gehandelt werden: Fertigen Sie, wenn möglich, Fotos an, und melden Sie den entstandenen Schaden dem Betreiber der Waschanlage sowie Ihrer Vollkasko-Versicherung.
Beweislast liegt grundsätzlich beim Geschädigten
Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast, dass eine Pflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1 BGB vorliegt.
Der Betreiber der Waschanlage kann seine Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden jedoch nicht generell ausschließen. So erkennt die Rechtsprechung an, dass unmittelbar bei Eintritt des Schadens auf eine Pflichtverletzung des Waschanlagebetreibers geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte zweifelsfrei darlegen und beweisen kann, dass die Ursache für den entstandenen Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459; LG Berlin, Urteil vom 04.07.2011 - 51 S 27/11).
Gelingt dieser Nachweis nicht, muss der Geschädigte beweisen, dass der PKW den Schaden vor Durchlaufen der Waschanlage noch nicht aufgewiesen hat und keine anderen kausalen Zusammenhänge, z. B. eine Fehlbedienung der Waschanlage, zum Schaden führen konnten (vgl. AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.12.2012, AZ 32 C 2965).
Wohngebäudeversicherung: Aktuelle Veränderungen
Steigende Kosten beim Neubau und auch die Wertsteigerung bestehender Immobilien müssen in der Gebäudeversicherung berücksichtigt werden. Hierfür gibt es den gleitenden Neuwertfaktor und den Anpassungsfaktor. Diese werden jährlich vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) ermittelt und gelten jeweils ab dem 1.1. eines Jahres. Wir informieren Sie im Folgenden über die aktuellen Werte.
Die Berechnungsbasis
Die Berechnung des gleitenden Neuwertfaktors bzw. des Anpassungsfaktors basiert auf den vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Indices. Der Baupreisindex für Wohngebäude fließt mit 80% und der Tariflohnindex für das Baugewerbe mit 20% in die Berechnung ein. Eine Erhöhung oder Reduzierung des Faktors findet jeweils zum 1.1. des Jahres statt und gilt für das laufende Versicherungsjahr.
Zum 1.1.2013 ergeben sich folgende Veränderungen:
- Der gleitende Neuwertfaktor für Verträge, denen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) bzw. die Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung (SGlN bzw. SGlN 93) zugrunde liegen, beträgt 16,20 (bisher 15,80).
- Der Anpassungsfaktor für Verträge ab VGB 2000 und SGlN 2002 beträgt 16,08 (bisher 15,66).
Die Vereinbarung dieses Anpassungsfaktors ist sowohl für Verträge auf Versicherungssummenbasis als auch für Verträge auf Wohn- und Gewerbeeinheitenbasis ratsam.
Denn langfristig betrachtet führt die Vereinbarung von Fixprämien - auch bei gleichbleibendem Schadenverlauf - zu einem Auseinanderdriften des Prämien- und Schadenniveaus und damit zu einer stetigen Verschlechterung der Schadenquoten. Das zieht in der Regel eine Erhöhung der Prämien nach sich.
Grundsätzlich besteht im Falle einer Beitragserhöhung immer die Möglichkeit dieser zu widersprechen oder zu kündigen.
Winterlast: Versicherungsrisiken durch Frost, Schnee & Co
Während Schnee und Eis Kindern und Wintersportlern jede Menge Spaß versprechen, bringen sie insbesondere für Auto- und Immobilienbesitzer häufig Ärger und finanziellen Schaden mit sich. Wir informieren Sie im heutigen Newsletter über Versicherungen, mit denen Sie sich vor hohen Kosten durch Blech-, Frost- sowie durch Schnee und Eis verursachte Schäden schützen können.
Massenhaft Blechschäden
Allein im Winter 2011/2012 zählte der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft von Dezember bis Februar 55.000 Blechschäden. Da im Winter schadenseitig die Kraftfahrzeug-Versicherung im Vordergrund steht, treten viele weitere Gefahren der kalten Jahreszeit in der allgemeinen Wahrnehmung dahinter zurück.
Leitungswasserrisiko Frost
Auch im Bereich von Wohn- und Gewerbeimmobilien gibt es zahlreiche Winterrisiken. Allerdings versucht die Versicherungswirtschaft über die Mitwirkung der Versicherungsnehmer den Gefahren des Winters vorzubeugen. Im Fokus steht hierbei vornehmlich das Leitungswasserrisiko durch Frost, für das die Versicherungsverträge einige Pflichten des Versicherungsnehmers beinhalten. So wird etwa in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Verbundenen Gebäudeversicherung (VGB) darauf hingewiesen, dass alle Gebäude und Gebäudeteile ausreichend zu beheizen sind und in leerstehenden Gebäuden die wasserführenden Anlagen entleert und abgesperrt werden müssen. Andernfalls drohen Kürzungen bei der Schadenregulierung durch den Versicherer.
Immense Schneelasten
Ein erhebliches Risiko bergen natürlich Schneemassen. Dies zeigt etwa der katastrophale Unfall von Bad Reichenhall, wo im Januar 2006 das Dach der Eissporthalle unter dem immensen Gewicht des Schnees zusammenbrach. Um das Schneedruckrisiko abzusichern, bietet sich die Verbundene Gebäudeversicherung mit zusätzlicher Elementarschadenversicherung an. Diese deckt neben vielen anderen Gefahren auch die Wirkung des Gewichtes ruhender Schnee- und Eismassen auf das versicherte Gebäude ab.
Abgehende Dachlawinen
Daneben können auch abgehende Dachlawinen große Gebäudeschäden verursachen, zum Beispiel an weniger stabilen Vordächern oder Schneefängen. Versicherungsschutz für durch Dachlawinen geschädigte Gebäude, Sachen und Personen bietet die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.
Überschwemmung durch Schmelzwasser
Das in den letzten Jahren verstärkt vorkommende plötzliche Abschmelzen von Schnee- und Eismassen führte in vielen Fällen zu Überschwemmungen des Versicherungsortes. Ob hierfür Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen.
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Gerne informieren wir Sie ausführlich über den Einschluss von Elementargefahren in Ihren Versicherungsverträgen und für Sie passende Versicherungslösungen.
Wer haftet bei Blindgängerexplosionen?
Mehr als 100.000 Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg werden noch in besiedelten Gebieten bundesweit vermutet. Welche Schäden selbst kontrollierte Sprengungen dieser Bomben anrichten können, war Ende August 2012 in München zu erleben. Hier entstanden Gebäude- und Sachschäden in Millionenhöhe. Wer für die Kosten aufkommt, hängt vom individuellen Versicherungsschutz ab.
Blindgängerfunde aus dem Zweiten Weltkrieg rücken immer dann besonders in das öffentliche Interesse, wenn, wie etwa Mitte Oktober 2012 in Potsdam, große Wohngebiete evakuiert werden müssen. Das Risiko einer Bombenentschärfung wird dabei oft unterschätzt. Doch auch eine kontrollierte Sprengung durch die Polizei birgt einige Gefahr. Hier stellt sich die Frage, wer für Schäden, die bei einer gezielt herbeigeführten Explosion entstehen, haftet.
Beispiel: Bombensprengung in München
Bei der kontrollierten Sprengung einer alten Weltkriegsbombe Ende August 2012 in München entstanden im evakuierten Umfeld Großschäden an Gebäuden und Kraftfahrzeugen. In der Folge haben Vermieter zudem mit Mietminderungen zu kämpfen. Experten sind uneinig, wer in solchen Fällen haftet und in welcher Form Entschädigungszahlungen geleistet werden sollen.
Im aktuellen Münchner Fall haben Versicherer wie die Allianz und die Versicherungskammer Bayern ihre Eintrittspflicht bestätigt und bieten ihren Versicherten somit auch eindeutigen Schutz bei Explosionen von Blindgängern.
Kriegsausschlussklausel, Explosionsrisiko und Mietausfälle
- Hält man sich jedoch an die Empfehlung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), dann gehen Versicherte bei Blindgängerexplosionen leer aus. In den Musterbedingungen des GDV ist eine Kriegsausschlussklausel enthalten. Allerdings ist jede Versicherung frei in der Gestaltung ihrer Verträge, so dass auch solche Konditionen mit aufgenommen werden können.
- "Ein Explosionsrisiko ist versicherungsseitig über den Deckungsbaustein "Feuer" versichert und somit ist dieser Leistungsbaustein Bestandteil der Gebäude- und Hausratversicherung."
- Für Kapitalanleger gilt bei Mietausfall: Mietausfälle sind je nach Vertragsvereinbarung bis zu 12 oder auch 24 Monate generell innerhalb der bestehenden Gebäudeversicherung mitversichert. Voraussetzung für die Eintrittspflicht ist das Vorliegen eines versicherten Schadens gemäß der Bedingungen aus dem Hauptvertrag. Neben dem Feuerrisiko können dies auch Leitungswasser-, Sturm- oder Hagelschäden sein. Es besteht somit eine Abhängigkeit zwischen den versicherten Gefahren des Hauptvertrages und der Zahlung des Versicherers.
Es zeigt sich, dass allgemeine Bedingungen nicht für jede in der Realität vorkommende Gefahr gelten. Um bestimmte Risiken eindeutig abzusichern, ist eine Anpassung der Bedingungen nötig.
Elementargefahr Sturzflut: Das unterschätzte Risiko
Wer von Wasserschäden durch die Naturgewalten hört, denkt meist an Sturmfluten und Überschwemmungen in Meer- oder Flussnähe. Dabei bergen auch plötzliche Sturzfluten, die nach Starkregen überall in Deutschland auftreten können, ein großes Schadensrisiko für die Gebäudesubstanz. Der Versicherungsbaustein Elementarschäden bietet in diesem und weiteren Fällen finanziellen Schutz.
Stürme und Überschwemmungen zählen zu den häufigsten Ursachen der gemeldeten Elementarschäden. Das Medieninteresse richtet sich dabei vorrangig auf Sturmfluten und Flussüberschwemmungen. Das Schadenpotential aus Sturzfluten wird dagegen meist unterschätzt.
Deutschlandweites Sturzflutenrisiko
Im Gegensatz zu allmählich entstehenden Flussüberschwemmungen treten Sturzfluten plötzlich auf und entwickeln partiell immense Kraft. Sie entstehen in der Regel durch lokal und zeitlich sehr begrenzte Starkregenfälle sowie plötzliche Extremwetterlagen. Besonders oft kommt dieses Risiko bei sommerlichem Starkregen in Verbindung mit Hitzegewittern vor. Der vielerorts versiegelte Boden kann die plötzlichen Wassermassen nicht in hinreichendem Maß aufnehmen, und auch die Kanalisation ist überlastet.
Neben Durchnässungsschäden sorgen Sturzfluten für enorme mechanische Schäden an der betroffenen Gebäudesubstanz. Man spricht hierbei von Erosionsschäden.
Sturzfluten können deutschlandweit auftreten und sind keineswegs an Flussumgebungen gebunden. Insofern kann die Versicherungswirtschaft auch nicht von einem Kumulrisiko sprechen, da die Schadenrealisation nicht an gewisse Gebiete gebunden ist.
Umfassender Versicherungsschutz vor Elementarschäden
Dies bedeutet für Gebäudeeigentümer, dass sie auch dann über Wasserrisiken nachdenken sollten, wenn kein Meer oder Fluss in unmittelbarer Nähe liegt. Der Deckungsbaustein Elementarschäden kann zu jedem Gebäudeversicherungsvertrag hinzugenommen werden. Neben Sturzfluten sind auch herkömmliche Überschwemmungen, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch und Erdbeben mitversichert.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen rund um die Elementarschadendeckung zur Verfügung und beraten Sie ausführlich.
Welche Reiseversicherungen sind wann sinnvoll?
Seit Jahren gelten die Deutschen als Reiseweltmeister. Doch egal, wie routiniert man seine regelmäßigen Kurztrips oder die Fernreise antritt, der Reiseversicherungsschutz sollte dabei nicht vergessen beziehungsweise gegebenenfalls überprüft werden. Denn Reiseversicherungen schützen vor vielen Risiken und Kosten, die den Urlaub nachhaltig vermiesen können. Doch nicht alle sind immer nötig. Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
Nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub. Für die einen sind die Sommerferien noch in vollem Gange, für andere sind sie leider schon vorbei. Und während viele Menschen die schönsten Tage des Jahres sicherlich unbeschwert genießen können, müssen einige vielleicht auch die Erfahrung machen, dass sie ihren Reiseversicherungsschutz einmal eingehend überprüfen sollten. Dabei können und müssen beileibe nicht alle Unwägbarkeiten versichert werden. Doch welche Versicherungen sind sinnvoll – und welche nicht?
Auslandsreise-Krankenversicherung
Eine Erkrankung im Urlaub verdirbt nicht nur die Ferienlaune, oft belastet sie auch das Portemonnaie erheblich. Ärztliche Hilfe, Krankenhausbehandlung und Medikamente sind fast immer teurer als zu Hause. Auch die mit einigen Staaten bestehenden Sozialversicherungsabkommen erfordern häufig hohe Kostenbeteiligungen und verhindern nicht, dass deutsche Urlauber nur als Privatpatient behandelt werden. Außerhalb der EU steht der Reisende unter Umständen sogar völlig ohne Versicherungsschutz da und muss im Ernstfall Behandlungskosten vollständig selbst tragen.
Aufwendungen für Rettungsflüge dürfen von der gesetzlichen Krankenkasse satzungsgemäß gar nicht erstattet werden. Schon aus diesem Grund ist der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung unverzichtbar.
Doch auch für privat Krankenversicherte ist eine zusätzliche Auslandsreise-Krankenversicherung sinnvoll. Die private Krankenversicherung bietet zwar je nach Tarif auch im Ausland generell umfangreicheren Schutz. Dennoch kann sich der zusätzliche Abschluss einer Auslands-Krankenversicherung auch für Privatversicherte lohnen: Gegen Zahlung einer geringen zusätzlichen Prämie wird bei einer Behandlung im Ausland sowohl der Selbstbehalt als auch die Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit geschont.
Eine gute Auslandsreise-Krankenversicherung kostet für eine Einzelperson nur maximal 15,00 € im Jahr. Sie umfasst nicht nur die Behandlungskosten, sondern trägt auch die Kosten für einen eventuell notwendigen Rücktransport in die Heimat. Es kommt bei der Auswahl des Versicherers deshalb weniger auf die Höhe der Prämie als vielmehr auf das Kleingedruckte an. Zu beachten sind beispielsweise folgende Fragen: Inwieweit sind Vorerkrankungen ausgeschlossen? Was muss man bei Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt oder bei Pandemien beachten? Werden die Kosten für einen Rücktransport übernommen, wenn sie medizinisch notwendig sind oder auch schon, wenn sie medizinisch sinnvoll sind?
Wer längere Auslandsaufenthalte plant, sollte sich nach speziellen Policen erkundigen. Die üblichen Auslandsreise-Krankenversicherungen gelten nur für Reisen von bis zu acht Wochen am Stück.
Für dienstliche Auslandsreisen gelten gesonderte Regeln. Hier sieht der Gesetzgeber vor, dass der Arbeitgeber die Kosten zu übernehmen hat, die dem ins Ausland entsandten Mitarbeiter und seinen gegebenenfalls mitreisenden Familienangehörigen aufgrund einer Erkrankung entstehen. Dies gilt für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer per Gesetz, im Rahmen der Fürsorgepflicht allgemein anerkannt aber auch für Privatversicherte. Zur Rückdeckung dieses Risikos stehen dem Arbeitgeber sehr gute und insbesondere sehr wenig verwaltungsaufwändige Versicherungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Die Reiserücktrittsversicherung
Reisen werden oft lange im Voraus geplant und gebucht. Doch bis zum tatsächlichen Reiseantritt kann einiges geschehen: Ein plötzlicher Krankenhausaufenthalt wird notwendig, ein naher Angehöriger verstirbt kurz vor Reiseantritt, oder es kommt unvorhergesehen zu einer Schwangerschaft.
Für diese und zahlreiche andere Fälle ist eine Reiserücktrittsversicherung grundsätzlich sinnvoll, denn gerade bei kurzfristigen Absagen können ohne Reiserücktrittsversicherung hohe Stornogebühren anfallen. Die Reiserücktrittsversicherung springt ein, wenn der Reisende aus wichtigem, bei Reisebuchung unvorhersehbarem Grund eine gebuchte Reise nicht antreten kann.
Egal, ob man online oder in einem Reisebüro bucht - ein Angebot für den dazugehörigen Versicherungsschutz ist meist schon dabei. Wer sehr selten reist, sollte dieses Angebot nutzen. Natürlich ist ein Vergleich vorab zu empfehlen.
Für diejenigen aber, die mehrmals im Jahr auf Reisen gehen, empfiehlt sich der Abschluss einer Jahrespolice. Dabei kommt es besonders auf die Bedingungen und die Leistungsdetails an, wie etwa eine geringe Selbstbeteiligung oder die Dauer des Versicherungsschutzes. Wenn mindestens zwei Personen reisen, sind spezielle Familientarife in der Regel günstiger. Auf jeden Fall sollten alle mitreisenden Familienangehörigen mitversichert sein.
Die Reiseabbruchversicherung
Erkrankt ein Reisender im Urlaub, muss er unter Umständen die Reise abbrechen. Neben einer Reiserücktrittsversicherung ist deshalb auch eine Reiseabbruchversicherung empfehlenswert. Sie ersetzt Mehrkosten, die durch eine vorzeitige Heimreise entstehen oder die Kosten von noch nicht angetretenen Reiseleistungen.
In einer guten Reiserücktrittsversicherung sollte ein Reiseabbruch aber bereits eingeschlossen sein.
Reisegepäckversicherung
Die Reisegepäckversicherung springt ein, wenn Gepäck abhanden kommt oder beschädigt wird. Sie ist insbesondere sinnvoll, wenn Wertsachen (teure Kameras, Computer etc.) mitgenommen werden. Die Erstattung richtet sich dann entweder nach dem Zeitwert des Gepäcks oder deckt eine vorher vereinbarte Summe ab. Auch hier ist es möglich, entweder einen Vertrag für einen begrenzten Zeitraum oder eine Jahrespolice abzuschließen.
Vor Abschluss einer Reisegepäckversicherung sollte man aber prüfen, ob nicht bereits über die Hausratversicherung eine Deckung in gewissem Umfang besteht.
Auf welche Reiseversicherungen kann man eher verzichten?
- Gegen Haftpflichtschäden sollte man ohnehin das ganze Jahr über abgesichert sein.
- Hat man sich grundsätzlich für den Abschluss einer Unfallversicherung entschieden, sollte diese nicht nur im Urlaub, sondern ebenfalls das ganze Jahr gelten.
- Das gleiche gilt für die Rechtsschutzversicherung. Zu prüfen ist allerdings, ob der vorhandene Versicherungsschutz auch im Ausland gilt und ob individuelle Anpassungen erforderlich sind.
Urlaubszeit = Hochsaison für Einbrecher
Nach der Rückkehr erwartet manchen Urlauber eine böse Überraschung: Einbrecher haben die Abwesenheit genutzt und Geld, Schmuck und andere wertvolle Gegenstände gestohlen, die Wohnung verwüstet, das Haus beschädigt. Eine Hausratversicherung schützt in diesem Fall vor den finanziellen Schäden. Haben Mieter jedoch keine solche Versicherung abgeschlossen, bleibt gegebenenfalls der Vermieter auf den Gebäude-Reparaturkosten sitzen. Daher bietet die Funk-BBT GmbH Eigentümern von Mietshäusern im Rahmen der Funk-Immobilien-Police einen entsprechenden Versicherungsschutz an.
In den Sommermonaten verlassen alljährlich Millionen reiselustiger Deutscher ihr Zuhause, um die vermeintlich schönsten Wochen des Jahres im Ausland oder an ausgewählten Urlaubsorten innerhalb Deutschlands zu verbringen. Das Wichtigste scheint dabei zu sein, Abstand vom Alltag zu gewinnen und mit der Familie oder Freunden gemeinsam außergewöhnliche Erlebnisse zu genießen.
Auch die Berliner Polizei verzeichnet insbesondere in der Urlaubszeit massenhaft außergewöhnliche Ereignisse: 11.006 Wohnungs- und Hauseinbrüche wurden der Berliner Polizei im Jahr 2011 insgesamt zur Anzeige gebracht. Das entspricht einer Steigerung von 26 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Dabei bedeutet insbesondere die Reisezeit für Kriminelle Hochsaison. Unverschlossene Fenster und Türen sowie veraltete Sicherungstechnik, vor allem in den Berliner Altbauten, erleichtern den Tätern ihr Vorgehen.
Erschreckend ist besonders, dass der Anstieg der Einbruchsdelikte im Großraum der Bundeshauptstadt nun schon seit Jahren stetig anhält und die Hoffnung, dass die Täter gefasst werden, gering ist. Die Aufklärungsquote der Polizei liegt mit lediglich 8,1 Prozent der angezeigten Vorfälle auf dem niedrigsten Stand seit mehr als zehn Jahren.
Gelegenheitseinbrecher und internationale agierende Banden
Nach Aussage der Polizei, muss zwischen Wohnungseinbrüchen und dem Eindringen in Villen und Einfamilienhäuser klar differenziert werden, denn hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Täterprofile.
So werden Wohnungseinbrüche vor allem von Gelegenheitstätern verübt. Besonders betroffen sind die Altbauwohnungen in der Innenstadt. Bevorzugtes Diebesgut sind leicht transportable, technische Geräte sowie Bargeld und Schmuck. Die in diesen Wohnungen meist nicht ausreichende Sicherungstechnik, vornehmlich an den Haustüren und den Fenstern in den Innenhöfen, ermöglicht den Tätern ein leichtes Eindringen. Nach Erfahrung der Polizei tragen jedoch schon kleine Sicherungsmaßnahmen an den üblichen Einstiegswegen der Kriminellen zum Abbruch des Einbruchsversuches bei.
Auch die Zahl der Kellereinbrüche liegt im Großraum Berlin seit Jahren auf hohem Niveau. 14.033 Vorfälle wurden 2011 an die Polizei herangetragen. Kellerräume sind oftmals über gemeinsame Innenhöfe leicht zugänglich. Dies ermöglicht den Tätern ein gewaltfreies Erreichen der einzelnen Kellerverschläge. Durch das Aufbrechen mehrerer Kellereinheiten summiert sich die Fallzahl pro Täter schnell auf eine zweistellige Zahl. Tatanreize können hingegen schon dadurch gemindert werden, dass wertvoller Hausrat nicht in Gemeinschaftskellern eingelagert wird und bauliche Veränderungen an Schließanlagen den Zugang zu den Kellerverschlägen erschweren.
Im Gegensatz zu Wohnungseinbrüchen sind die Einbrüche in Villen und Einfamilienhäuser ausführlich geplant und werden meist von international agierenden Banden durchgeführt.
Das Ausspähen von Tatorten gehört für die Bandenmitglieder dabei zum täglichen Geschäft. Konzentriert sich der Schwerpunkt bei Wohnungseinbrüchen auf den Innenstadtbereich, so kommen Einbrüche in Einzelobjekte meist an den Stadträndern vor. Besonders betroffen sind die Stadtteile Lichterfelde, Rudow, Zehlendorf und Lichtenrade. Durch das Aufhebeln von Türen und das Einschlagen von Fensterscheiben verschaffen sich die Täter Zutritt zu den Wohnräumen. Sichtgeschützte Grundstücke machen es ihnen leicht, ungestört vorzugehen.
Neben Diebstahl- auch Gebäudeschäden
Ein Einbruch bedeutet häufig jedoch nicht nur Schaden durch Diebstahl, sondern auch Beschädigungen am Gebäude. Zerbrochene Fensterscheiben oder Hebelspuren an Türzargen sind dabei noch kleinere Übel. Teilweise erwarten den Eigentümer Vandalismusschäden und schiere Zerstörung innerhalb der Räumlichkeiten. Allein das Gefühl, es habe sich jemand widerrechtlich Zutritt zum eigenen Wohnraum verschafft, lässt einen Großteil der Betroffenen für lange Zeit nicht mehr los. Sollten Täter ausfindig gemacht werden, ist es dennoch unwahrscheinlich, das Diebesgut wiederzufinden. Auch die Schäden an Gebäuden können von den Tätern oftmals, mangels finanzieller Mittel, nicht ersetzt werden.
Eine Hausratversicherung bietet im Rahmen der hierin enthaltenen Einbruchdiebstahlversicherung sowohl Schutz für den entwendeten Hausrat und Vandalismusschäden als auch für die Beschädigungen am Gebäude. Eigentümer von Mietshäusern sind daher darauf angewiesen, dass der Mieter eine Hausratversicherung für den Fall einer Gebäudebeschädigung in Folge eines Einbruchs bzw. Einbruchversuchs abgeschlossen hat.
Versicherungsschutz vor Einbruchs-Gebäudeschäden für Vermieter
Die Funk-BBT GmbH bietet ihren Kunden im Rahmen der Funk-Immobilien-Police auch Versicherungsschutz für Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte bei einem Einbruch oder Einbruchversuch. Der Eigentümer oder der bevollmächtigte Hausverwalter ist dadurch gegen das Fehlen einer Hausratversicherung auf Mieterseite geschützt und wird bei Gebäudebeschädigungen, die im Zusammenhang mit einem Einbruch stehen, über den von ihm abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag entschädigt.
Gerne informieren wir Sie detailliert über den Deckungsumfang und stehen natürlich auch für weitere Versicherungsfragen zur Verfügung.
Gruppen-Unfallversicherung sinnvoll für Arbeitgeber
Ein Fahrradsturz oder Beinbruch ist schnell passiert, und hat mitunter langwierige gesundheitliche und finanzielle Folgen. Diese sind in vielen Fällen nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert, was nicht nur für das Unfallopfer selbst bitter ist. Auch Arbeitgeber werden durch unfallbedingte Ausfälle unter Umständen massiv belastet. Eine Gruppen-Unfallversicherung für die Belegschaft kann für Unternehmen daher eine sinnvolle zusätzliche soziale Arbeitgeberleistung sein.
Es ist halb acht Uhr morgens im Mai. Die ersten langen sonnigen Tage deuten sich an und schon zu dieser morgendlichen Stunde ist es sonnig und 15 Grad warm. Warum nicht mit dem Fahrrad zur nahegelegenen Arbeitsstätte. Vorher noch beim Bäcker vorbei; einen Café und ein belegtes Brötchen bitte. Rasch weiter zum Arbeitsplatz. Beim Verlassen der Bäckerei übersieht man die Stufe am Ein- und Ausgang. Dem Sturz auf den Gehweg steht nichts mehr entgegen. Schlüsselbein gebrochen.
Ein morgendlicher Ausflug mit weitreichenden Folgen, vor allem weil die gesetzliche Unfallversicherung nicht für jeden Bürger zur Zahlung von Leistungen verpflichtet ist. Versichert sind lediglich alle abhängig Beschäftigten, Schüler und Studenten sowie ehrenamtlich Tätige. Besonders Selbstständige gehen hier bei Unfällen leer aus. Zusätzlich endete der Arbeitsweg für das Dafürhalten der gesetzlichen Unfallversicherung, mit Betreten der Bäckerei. Dies bedeutet im oben genannten Schadenfall würden die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in jeglicher Form entfallen. Es handelt sich hierbei um eine Freizeitaktivität, auch wenn der Weg zur Arbeitsstätte weitergeführt werden sollte. Versichert per Gesetz ist ausschließlich der direkte Weg zur Arbeit und Unfälle während der Arbeitszeit. Auch Unfallereignisse in Arbeitspausen werden oft zum juristischen Problem, sollte es um die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallkasse gehen.
Einen Versicherungsschutz für Freizeitaktivitäten rund um die Uhr und weltweit bietet nur die private Unfallversicherung.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ist individuell wählbar. Auch die Versicherungssummen orientieren sich am tatsächlichen Bedarf im Schadenfall und werden nicht, wie bei der gesetzlichen Versicherung, aus dem Einkommen abgeleitet. Lebenslange Unfallrenten machen die Absicherung planbar und Todesfallsummen, Krankenhaustagegelder, Genesungsgelder, Gipsgelder sowie weitere Bausteine passen den Versicherungsschutz individuell an den Versicherten an. Ein klassischer Urlaubsunfall ist der Skiunfall, der oft mit hohen Bergungskosten einhergeht. Hierfür vereinbart der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine separate Versicherungssumme für Bergungskosten. Sogar gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Vergiftungen oder Schnittwunden, werden durch den Versicherungsschutz miterfasst.
Der Gedanke an einen Unfall sollte beim Verlassen des Hauses nicht im Vordergrund stehen, jedoch lohnt es sich im Ernstfall zuvor eine private Absicherung geschaffen zu haben, um neben der gesundheitlichen Beeinträchtigung langfristige finanzielle Folgen abzuwenden.
Was können Sie als Arbeitgeber veranlassen, um Ihre Mitarbeiter im Falle von Unfallereignissen abzusichern? Im Vordergrund der Absicherungsmöglichkeiten steht der Abschluss einer Gruppen-Unfallversicherung für Ihre Belegschaft. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und der übernommenen Funktionen innerhalb des Unternehmens, können die Versicherungssummen und Leistungsbausteine gruppenweise und separat auf jede Mitarbeitergruppe abgebildet werden. Die größere Versichertengemeinschaft bei einem Versicherer führt generell zu günstigeren Konditionen, und Premiumbausteine, wie z. B. das Gipsgeld, lassen sich unkomplizierter und ohne Namensnennung in den Gruppenvertrag integrieren. Die Abrechnung eines solchen Gruppentarifes lässt sich vereinfacht über eine Meldeliste der zu versichernden Personen beim Versicherer abwickeln. Hierdurch werden alle Mitarbeiter erfasst und sind auch bei Neueintritt in das Unternehmen automatisch versichert.
Durch die Festlegung von Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber dafür sorgen, dass weniger Unfälle bei der Ausübung der Tätigkeit geschehen. Jedoch ereignen sich 75 % aller Unfälle im privaten Umfeld, auf das der Arbeitgeber keinen absichernden Einfluss nehmen kann. Die Auswirkungen, des auf Grund eines Unfalls fehlenden Mitarbeiters, können gravierende finanzielle und organisatorische Auswirkungen auf ein Unternehmen haben. Daher entscheiden sich immer mehr Unternehmen für den Abschluss von Gruppen-Unfallversicherungen, um den Wiedereingliederungsprozess in das Unternehmen beschleunigen zu können und den Mitarbeitern eine weitere soziale Leistung gegenüber zu erbringen.
Gerne stehen wir Ihnen für eine umfassende Beratung zum Thema Gruppen-Unfallversicherung zur Verfügung.
Streitthema Winterdienst
Ein für Immobilienbesitzer immer wiederkehrendes und häufig leidiges Thema ist der Winterdienst. So werfen etwa die jüngsten gesetzlichen Änderungen des Berliner Straßenreinigungsgesetzes für Grundstückseigner neue Fragen auf. Haftpflichtexperte Detlev Zwintscher von der Funk-Gruppe hat die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt.
Das Thema Winterdienst wurde von uns bereits mehrfach, unter anderem beim Funk-BBT Round Table 2010 unter dem Stichwort Verkehrssicherungspflichten, behandelt. Durch die gesetzlichen Änderungen in Berlin (Anpassung des Straßenreinigungsgesetzes im November 2010 sowie die Verschärfung im November 2011) sind neue Fragen entstanden, die wir mit diesem Artikel beantworten möchten.
Wer ist für die Schnee- und Eisbeseitigung verantwortlich?
Verantwortlich ist der Grundstückseigentümer; für Bürgersteige ist es in der Regel die Gemeinde, das heißt für Berlin also das Land Berlin. Durch Satzung bzw. Straßenreinigungsgesetz kann die Pflicht zur Reinigung auf den Anlieger = Grundstückseigentümer des an die Bürgersteige anliegenden Grundstücks übertragen werden. Als Anlieger gelten neben dem Grundstückseigentümer auch Erbbauberechtigte, Nießbraucher und Hinterlieger, wenn es sich um ein Hammergrundstück handelt. Der Winterdienst kann auf einen Dritten (Hauswart, Mieter, Winterdienstfirma) übertragen werden.
Zu beachten ist:
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt durch die Beauftragung eines Dritten nicht! Daher ist eine enge Überwachungs- und Kontrollpflicht empfehlenswert, die auch zu dokumentieren ist (z. B. Streubuch). Bei Nichteinhaltung der Winterdienstpflicht kann die Behörde eine Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen vornehmen.
Wie und wann ist die Schnee- und Eisbeseitigung durchzuführen?
Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger andauerndem Schneefall in angemessenen Zeitabständen zu beräumen.
Zu beachten ist:
Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen.
Neu ist,
dass in Berlin Haltestellenbereiche von öffentlichen Verkehrsmitteln nunmehr in den Aufgabenbereich der Berliner Stadtreinigungsbetriebe fallen. Von den Anliegern sind Hydranten sowie die Zugänge zu Fernsprechstellen, Notrufsäulen, Briefkästen und Parkautomaten zu räumen.
Seit November 2011 gelten drei Räumbreiten in Berlin:
--> 3 Meter Breite für genau festgelegte Abschnitte des Kurfürstendamms, der Tauentzienstraße, Ebertstr., Scheidemannstr./Friedrich-Ebert Platz, Schlossplatz und Unter den Linden.
--> 1,50 Meter Breite für Straßen der Reinigungsklassen 1 + 2, für alle übrigen Straßen gilt eine Räumbreite von 1,00 Meter.
--> Für nicht ausgebaute Straßen ohne Gehweg gilt eine Räumpflicht von 1,00 Meter Breite auf dem vom Fußgängerverkehr bevorzugten Straßenteil.
Zu welchen Uhrzeiten ist der Winterdienst vorzunehmen?
Zunächst sind die Rechtsverordnungen der Gemeinden bzw. Ortsvorschriften zu beachten.
Für Berlin gilt: Geräumt sein muss...
... werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
... sonn- und feiertags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
... bei andauerndem Schneefall über 20 Uhr hinaus muss bis 7:00 Uhr bzw. 9:00 Uhr der Winterdienst durchgeführt sein.
Hinweis zum Versicherungsschutz
Im Rahmen der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht besteht bei umfassenden Rahmenverträgen für den Eigentümer, Verwalter und dessen Mitarbeiter Versicherungsschutz für nicht vorsätzlich herbeigeführte Schäden, auch für Ansprüche aus der behaupteten Vernachlässigung von Winterdienstpflichten. Der Haftpflicht-Versicherer ist bei der Schadenbearbeitung, also für die Abwehr oder Befriedigung von Drittansprüchen auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher kommt der Protokollierung des Winterdienstes (wann, wo, durch wen durchgeführt, bestätigt z. B. durch Mieter als Zeuge) große Bedeutung zu, damit eine Wahrung Ihrer Interessen und eine professionelle Schadenbearbeitung erfolgen kann.
Gerne stehen wir Ihnen mit unseren Kundenberatern bzw. den Mitarbeitern unserer Fachabteilungen für Detailfragen zur Verfügung.
Wachsendes Risiko von Elementarschäden
Mit dem Klimawandel wächst die Gefahr extremer Wetterbedingungen wie etwa Stürme, Überschwemmungen und Starkregen - und damit auch von gravierenden Elementarschäden an Immobilien. In Deutschland liegt die Versicherungsdichte für diese Schäden bei unter 30 Prozent; eine Versicherungspflicht für Hausbesitzer gibt es nicht. Angesichts des zunehmenden Risikos sollten Haus- und Immobilienbesitzer sich jedoch unbedingt mit dem Thema Versicherung von Elementarschäden befassen.
Die Auswirkungen des Einflusses des Menschen auf die Erde und der damit eintretende Klimawandel und dessen Folgen wurde im Zuge des IPCC-Berichtes der Vereinten Nationen bereits im Jahr 2007 eingehend untersucht.
Nun wurde das Thema im Zuge einer Kooperation des Potsdam-Instituts für Klimafolgenforschung (PIK) der Freien Universität Berlin und der Universität Köln erstmals für Deutschland in einer dreijährigen Arbeit wissenschaftlich erforscht. Das Ergebnis der Forscher: In den kommenden Jahrzehnten ist immer häufiger mit immer heftigeren Wetterextremen zu rechnen.
Blickt man in die Vergangenheit, so lässt sich dies bereits feststellen: Der Wintersturm Kyrill im Jahr 2007 kostete die Versicherungsbranche 2,4 Mrd. €, im Jahr 2010 wurden für vergleichbare Schäden bereits knapp 8 Mrd. € aufgewendet.
Eine andere Zahl: Im Jahr 2010 betrug der Schadenaufwand für Überschwemmungen und Starkregen in der Sparte Wohngebäudeversicherung 70 %, im Jahr 2003 waren es noch 30 %. Zu beachten ist, dass hier nur die versicherten Schäden berücksichtigt wurden.
Trotz dieser Zahlen liegt die Versicherungsdichte für das Risiko Elementarschäden (unter anderem sind hier grundsätzlich Überschwemmungen und Hochwasser mitversichert) in Deutschland lediglich bei unter 30 %. Und dies obwohl laut des vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft entwickelten ZÜRS-Programmes (Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen) sogar 98,50 % der Gebäude versicherbar sind.
Die in Deutschland viel diskutierte Versicherungspflicht für Hausbesitzer wird von der Branche sowie der Bundesregierung abgelehnt. Auch auf EU-Ebene fand sich bisher keine Mehrheit, verfassungsrechtliche Bedenken sprachen stets dagegen. Eine im Jahr 2009 gestartete Aufklärungskampagne, welche das Bundesland Bayern gemeinsam mit der Versicherungsbranche initiierte, erbrachte ebenfalls nur mäßigen Erfolg.
Trotz alledem raten wir Haus- und Immobilienbesitzern dringend, sich eingehender mit dem Thema „Versicherung von Elementarschäden“ zu befassen. Denn ist erst einmal ein größerer Elementarschaden eingetreten, agieren Versicherer bei Zeichnung dieses Risikos zumeist sehr restriktiv.
In unserer Funk-Immobilien-Police wird diese Absicherung standardmäßig mit angeboten.
Gern stehen wir Ihnen für eine Diskussion zur Verfügung.
Achtung bei Autoleasing und -kreditfinanzierung
Wer ein leasing- oder kreditfinanziertes Auto besitzt, sollte eine KFZ-Versicherung mit GAP-Deckung haben. Da Versicherungen im Fall eines Totalschadens grundsätzlich höchstens den Wiederbeschaffungswert erstatten, entsteht bei eventuellen Restforderungen aus dem Finanzierungsvertrag gegebenenfalls eine erhebliche Finanzlücke (Lücke = gap). Vollkaskoversicherungen mit GAP-Deckung bieten hier Schutz.
In der Vollkaskoversicherung wird grundsätzlich vom Versicherer maximal der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges erstattet. Dies kann bei leasing- oder kreditfinanzierten Pkw und Lkw im Totalschadenfall zu einer erheblichen Restforderung führen. Denn oftmals besteht eine Differenz zwischen der Leasing-Restforderung (Leasing-Restraten plus eventuell vereinbartem Restwert) bzw. dem abgezinsten Kreditrestbetrag und der Leistung des Versicherers. Die folgende Grafik verdeutlicht dies:
Schutz vor dieser Lücke (englisch = GAP) bietet eine so genannte GAP-Deckung in der Vollkaskoversicherung. In einigen Versicherungsvarianten wird sie bereits kostenlos oder gegen eine kleine Mehrprämie angeboten. Dieser Zusatzbaustein ersetzt bei Verlust oder Zerstörung des Fahrzeuges die offene Restforderung. Für den Versicherungsnehmer verbleibt nur die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung.
Bei vielen Kfz-Versicherungstarifen wird diese Lücke jedoch dadurch entschärft, dass heute üblicherweise innerhalb der ersten 12 Monate nach der Erstzulassung des Fahrzeuges der Neuwert im Totalschadenfall oder beim Verlust erstattet wird.
In guten Rahmenverträgen ist eine weitreichende GAP-Deckung Standard. So auch in den Funk-Rahmenverträgen für die Wohnungswirtschaft.
Wir beraten Sie gern, wenn Sie einen solchen Deckungsschutz nicht haben sollten.
Urlaub in Sicht – Auslandskrankenversicherung im Gepäck?
Nicht nur für temporäre Aussteiger und passionierte Weltenbummler sind Auslandsreisekrankenversicherungen eine sinnvolle Sache. Denn schnell kann eine medizinische Behandlung im fernen Urlaubsland unerwartet hohe Kosten verursachen und die Ferien vermiesen. Angesichts deutlich verbesserter Tarife für Auslandskrankenversicherungen lohnt es sich jetzt besonders, das Angebot der Versicherer zu prüfen und den Urlaub abzusichern.
Damit die schönste Zeit des Jahres im Krankheitsfall kein kostenintensives Nachspiel hat, empfiehlt sich bei der Buchung des Urlaubes auch der Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung.
Derzeit nutzen fast 23 Millionen Deutsche die Vorteile eines solchen Angebots. Die Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt nicht nur die zumeist hohen Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen im Ausland, sondern springt auch dann ein, wenn ein Krankenrücktransport aus medizinischen Gründen notwendig erscheint.
Nachdem in der Vergangenheit private Krankenversicherer oftmals für unzureichende Bedingungen kritisiert wurden, lohnt sich für den Verbraucher gerade jetzt die Überprüfung des bestehenden Versicherungsschutzes. Denn viele Versicherer haben die Kritik zum Anlass genommen und bieten nun neue, stark verbesserte Tarife, auch ohne Selbstbehalt, an. Für Neukunden ist daher der Zeitpunkt ebenfalls ideal, um sich auf dem Versicherermarkt nach einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung umzusehen.
Auch für Privatversicherte ist eine Auslandsreisekrankenversicherung interessant. So wird bei ihr nicht der sonst für Privatversicherte übliche Selbstbehalt fällig und bei Inanspruchnahme von Leistungen wird auch die Beitragsrückerstattung nicht gefährdet. Kurzum: Auch hier ist die private Auslandsreisekrankenversicherung sehr empfehlenswert.
Im Vorteil durch betriebliche Zusatzleistungen
Sofern vorhanden, wird die betriebliche Altersvorsorge von den Arbeitnehmern in der Regel sehr geschätzt, aber wegen ihrer Langfristigkeit oft auch schnell vergessen und als selbstverständlich hingenommen. Arbeitgeberangebote mit sofortiger Nutzbarkeit, wie etwa eine Krankenzusatzversicherung, sind eine attraktive alternative Arbeitgeberzusatzleistung.
Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung kennen die meisten Arbeitnehmer bereits. So ist etwa die arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge in vielen Unternehmen kein Novum mehr. Da die Rente für viele Beschäftigte jedoch in weiter Zukunft liegt, gerät diese zusätzliche Arbeitgeberleistung schnell aus dem Blick und wird als selbstverständlich hingenommen.
Allerdings gewinnt neben der Altersvorsorge heutzutage auch die Absicherung im Krankheitsfall immer mehr an Bedeutung. Nicht zuletzt durch zunehmende Leistungsstreichungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist es für die Versicherten sinnvoll, privat für einen Ausgleich zu sorgen.
Unternehmen können daher die Chance ergreifen und eine arbeitgeberfinanzierte Krankenzusatzversicherung für ihre Arbeitnehmer einrichten. Die Beiträge sind vergleichsweise gering und der Versicherungsschutz ist von den Beschäftigten sofort nutzbar, was deren Wertschätzung dieser Arbeitgeberleistung erhöht.
Mithin stellt die betriebliche Krankenzusatzversicherung eine echte Alternative zur betrieblichen Altersvorsorge dar, weshalb zahlreiche Unternehmen sie auch schon anbieten oder zumindest ins Auge gefasst haben. Angesichts des Kampfes um Fachkräfte wird diese Zusatzversorgung in jedem Fall an Bedeutung gewinnen.
Den ausführlichen Artikel sowie weiterführende Informationen zum Thema „Betriebliche Krankenzusatzversicherung“ finden Sie in den Funk-BBT News. Die Kundenzeitschrift, die gemeinsam von der BBT GmbH und dem Versicherungsmakler Funk-Gruppe herausgegeben wird, erscheint am 15.08.2011.
Versicherungsschutz bei privaten Feuern?
Die Gartensaison ist eröffnet und draußen wird wieder eifrig gezündelt: Gartenabfälle werden verbrannt, Lagerfeuer für die Kinder entfacht oder überm offenen Feuer gegrillt. Dabei sollte man aber nicht nur allgemeine Sicherheitsvorkehrungen treffen, sondern auch Behörden- und Versicherungsvorgaben beachten.
Feuer im Frühjahr haben eine lange Tradition. Sie dienten unter anderem dazu, den Winter zu vertreiben. Neben vielen öffentlichen Feuern entzünden dieser Tage auch Privatpersonen auf dem eigenen Grundstück gern ein Feuer, zum Beispiel um eventuell angefallenen Baum- und Strauchschnitt auf unkomplizierte Weise zu entsorgen. Teilweise wird auch Baumschnitt verbrannt, der wegen Insektenbefalls (z. B. die Miniermotte) nicht kompostiert werden kann.
Genehmigungspflicht klären
Damit ein solches privates Feuer keine versicherungsrechtlichen Auswirkungen hat, ist Folgendes zu beachten:
- Klären Sie mit der zuständigen Gemeinde oder Stadt, ob private Feuer anmelde- oder sogar genehmigungspflichtig sind. Dies wird überall unterschiedlich gehandhabt.
- Die meisten Gemeinden und Städte geben Infoblätter heraus, die die wesentlichen Verhaltensregeln beim Abbrennen auflisten (z. B. Standort, Material, Beaufsichtigung, Löschvorkehrungen etc.).
Versicherungsschutz prüfen
Sollte trotz entsprechender Vorsichtsmaßnahmen ein Feuer außer Kontrolle geraten, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang eine Versicherung für den Schaden aufkommt:
- Beim Bestehen einer Wohngebäudeversicherung mit dem versicherten Risiko Feuer, wird diese erst einmal den entstandenen Schaden ersetzen, solange alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherungsvorschriften beachtet wurden. Ist dies nicht der Fall, ist der Versicherer ggf. von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- Diese Klausel greift aber nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Sicherheitsvorschrift unverschuldet verletzt hat oder auf die Nichtbeachtung keinen Einfluss hatte.
In jedem Fall empfehlen wir, die Anweisungen und Bestimmungen der Behörden respektive der Feuerwehr zu beachten. Dann steht einem geselligen Feuer nichts entgegen.